Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

—  44  —

Vertheilung  38.  Obersecunda:
des  Ia  2  Stunden  wöchentlich.

Darstellung  von  Punkten,  Strecken,  begrenzten  Ebenen,  ebenso  von  Körpern  im
Grundriß  und  Aufriß  bei  verschiedenen  Lagen.  Netze  einfacher  Körper.

Unterprima:
2  Stunden  wöchentlich.

Darstellung  unbegrenzter  Geraden  und  Ebenen.  Ebene  Schnitte  von  Polyedern,
Cylinder,  Kegel  und  Kugel  im  Grundriß,  Aufriß  und  Abwickelung.  Einfache  Fälle  von
Durchdringungen.

Oberprima:
2  Stunden  wöchentlich.

Schattenconstruction.  Elemente  der  Perspective.

Lehrziel.  39.  Ausbildung  der  räumlichen  Anschauung.  Technische  Fertigkeit  in  der  Ausführung
  von  Constructionen.
Freihand-  *  40.  Der  Unterricht  im  Freihandzeichnen  wird  zwar  im  Wesentlichen  in  Unterzeichnen.

  Vor-  secunda  abgeschlossen,  doch  soll  den  Schülern  der  Oberklassen  Gelegenheit  zur  Fortbildung
gegeben  werden.

Hierbei  sind  Combinationen  verschiedener  oder  auch  sämmtlicher  Stufen  gestattet,
jedoch  nur  insoweit,  als  die  Anzahl  der  gleichzeitig  zu  unterweisenden  Schüler  30
nicht  übersteigt.
Vertheilung  841.  Sexta:
des  Unterrichts.  2  Stunden  wöchentlich.

Einübung  der  geraden  Linie  durch  Darstellung  von  geradlinigen  ornamentalen
Figuren,  ebenso  des  Kreises  und  der  Kreisbögen  in  analoger  Weise.

Quinta:
2  Stunden  wöchentlich.

Fortsetzung  dieser  Uebungen.  Einübung  von  nichtkreisförmigen  krummen  Linien  und
Verwerthung  derselben  zur  Zusammenstellung  ornamentaler  Gebilde.

Quarta:
2  Stunden  wöchentlich.

Blatt=  und  Blüthenformen.  Combiniren  von  Flachornamenten  nach  natürlichen
Blattformen.