Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

2. Grundlagen 
für die Steuer- 
berechnung. 
— 316 — 
A. 
Anderungen 
der . 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz 
aus Anlaß des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 799). 
1. Im §52 Abs. 2 ist „Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2)“ zu streichen. 
2. & 5 erhält folgende Fassung: 
85. 
(1) Die im § 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der 
Notare haben in die von ihnen errichteten Urkunden eine Angabe der Beteiligten über den Wert 
des für die Stempelberechnung maßgebenden Gegenstandes und in den Fällen der Tarifnummer 
1 Ab darüber aufzunehmen, ob und gegebenenfalls welche in der Urkunde nicht beurkundeten 
Leistungen neben der Leistung der Stammeinlage übernommen worden sind. Lehnen die Be- 
teiligten eine solche Angabe ab, so ist dies in die Urkunde aufzunehmen. Sofern nicht § 4 Abs. 3 
dieser Ausführungsbestimmungen zutrifft, haben die vorgenannten Behörden und Beamten 
nach Aufnahme jeder Urkunde der in Tarifnummer 14A bezeichneten Art spätestens innerhalb 
einer Woche nach dem Errichtungstage der Steuerstelle ihres Bezirkes eine Abschrift der Urkunde 
zu übersenden. Auf den Urschriften der Urkunde ist zu bescheinigen, wann und an welches Amt 
die Übersendung erfolgt ist. Die Steuerstelle hat die Abschrift solcher Urkunden, zu deren Ver- 
steuerung eine andere Steuerstelle zuständig ist, dieser unverzüglich zur weiteren Erledigung. 
zu übersenden. 
(2) Nicht von Behörden oder Beamten (Notaren) ausgenommene Urkunden sind von den 
Teilnehmern am Rechtsgeschäfte vor Ablauf von zwei Wochen nach der Ausstellung der Urkunde 
mit einer deren wesentlichen Inhalt sowic die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben enthaltenden 
schriftlichen Anmeldung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift der zuständigen Steuerstelle zur 
Versteuerung vorzulegen. Das gleiche gilt auch von Protokollen über Generalversammlungen, 
in denen die Einforderung von Nachschüssen beschlossen ist. Einer besonderen schriftlichen An- 
meldung bedarf es insoweit nicht, als der vorgelegten Urkunde eine zum Verbleibe bei der 
Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt wird und die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben 
in der Urkunde enthalten sind. 
(8) Sind über die Einforderung von Nachschüssen oder in den Fällen des Zusatzes 4 
zu Tarifnummer 1 Aa, b Urkunden nicht ausgestellt, so sind diese Rechtsvorgänge mit den zur 
Berechnung der Abgabe notwendigen Angaben der Steuerstelle binnen zwei Wochen nach 
Eintritt der Steuerpflicht schriftlich anzumelden. Zu der Anmeldung ist bei der Einforderung 
von Nachschüssen sowie in Fällen des Zusatzes 4 Schlußsatz die Gesellschaft, im übrigen jeder 
Teilnehmer am Rechtsgeschäfte verpflichtet. 
(4) In den Fällen der Tarifnummer 1 Ac Zusatz 2 Satz 2, Zusatz 3 ist der abgabepflichtige 
Rechtsvorgang nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Einreichung einer Abschrift des Antrags auf Ein- 
* zur Versteuerung schriftlich anzumelden. 
(s) Wird beansprucht, daß in Fällen der Tarifnummer 1Aa Abs. 2, Tarifnummer 1Ab 
Abs. 3 oder der Tarifnummer 1Ab Erhöhung Abs. 3 die ermäßigten Steuersätze Anwendung
	        
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