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Direktivbehörde an Stelle der Abschrift der Schlußnote Abschrift des Eintrags ins Steuerbuch
zu übersenden ist.
(5) Solange das Steuerbuch nicht abgeschlossen ist (5 718 Abs. 1), können unrichtige
Einträge berichtigt werden. Die Berichtigung hat durch einen neuen Eintrag zu geschehen, auf
den bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist. Ist über ein Geschäft abgerechnet, so
ist die Erstattung einer zu Unrecht entrichteten Abgabe auf dem im §# 213 bezeichneten Wege
zu beantragen, ein zu wenig entrichteter Abgabebetrag durch Eintragung in der laufenden Steuer-
abrechnung, auf die bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist, nachzubringen.
8718.
(u) Das Steuerbuch ist vom Abrechner monatlich abzuschließen, in der Spalte für den
Steuerbetrag aufzurechnen und von ihm oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Ver-
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben zu unterschreiben
und bis zum 10. des folgenden Monats der Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabebetrags
vorzulegen. Bei geringem Geschäftsumfange kann die Steuerstelle für den Abschluß des
Steuerbuchs und die Abführung der Abgabe vierteljährliche Zeiträume zulassen.
% (2) Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 176
Met — einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuche während des Abrechnungs-
abschnitts und den Gesamtbetrag der sich aus den Eintragungen ergebenden Abgabe ergibt.
Enthält das Steuerbuch in einem Abrechnungsabschnitte keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige
zu erstatten.
(s) Die Steuerstelle nimmt von der ordnungsmäßigen Führung des Steuerbuchs Einsicht,
prüft die Übereinstimmung des Abschlusses des Steuerbuchs mit der Nachweisung, setzt den
Steuerbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuerbuch und auf
der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der Steuerstelle sind auf
Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegenden Schriftstücke und Ge-
schäftsbücher vorzulegen.
□) Das Steuerbuch ist an den Abrechner zurückzugeben, die Nachweisung als Beleg zum
Anmeldungsbuche zu nehmen.
(5) Kursmakler führen an Stelle des Steuerbuchs das Tagebuch, das den Erfordernissen
des § 71 f entsprechend einzurichten ist.
(6) Auf Antrag kann dem Abrechner von der Steuerstelle widerruflich gestattet werden,
als Steuerbuch ein über den Umsatz in Wertpapieren geführtes Geschäftsbuch zu verwenden,
sofern dieses die für das Steuerbuch erforderten Angaben vollständig ergibt. Das Geschäfts-
buch muß fest gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein.
G)Dem Abrechner kann ferner auf Antrag von der Steuerstelle widerruflich gestattet
werden, daß die Vorlegung der Geschäftsbücher und Schriftstücke, die den Eintragungen in das
Steuerbuch zu. Grunde liegen, sowie des Geschäftsbuchs, das nach Abs. 6 an Stelle des
Steuerbuchs tritt, und die Prüfung dieser Unterlagen in den Räumen der Geschäftsstelle des
Abrechners erfolgt. In diesem Falle geschieht die Erhebung der Abgabe auf Grund der Nach-
weisung vorbehaltlich der späteren Nachprüfung des Steuerbuchs oder des an seine Stelle
tretenden Geschäftsbuchs und der sonstigen Unterlagen. Die Vereinnahmung des Abgabebetrags
ist diesfalls nicht im Steuerbuche, sondern auf einer vom Abrechner einzureichenden zweiten
Ausfertigung der Nachweisung zu bescheinigen.
(s) Den in Abs. 6, 7 bezeichneten Anträgen soll in allen Fällen entsprochen werden, in
denen dies nach dem Umfang des Geschäftsbetriebs geboten erscheint. Die Nachprüfung der
Nachweisung an Geschäftsstelle hat durch einen Beamten der Steurerstelle oder durch einen
anderen von der Direktivbehörde hierfür bestimmten Beamten zu erfolgen. Die oberste Landes-
finanzbehörde kann für die Nachprüfung die Erhebung einer Abfertigungsgebühr vorschreiben.
(o) Die Steuerbücher der Reichsbank und der Staatsbanken sowie ihrer Stellen unter-
liegen einer Prüfung durch die Steuerstellen nicht. Die Prüfung hat durch Beamte dieser