1. Auslands-
en un
Lparkassenver-
kehr.
2. Steuerstell
mub —
behbrden.
— 326 —
sowie die nach § 71 h Abs. 2 zu erreilende Mitteilung den Vermerk „Reportgeschäft" oder „Deport-
geschäft“ oder „Kostgeschäft“ enthält.
() Im Falle des 324 Abs. 1 des Gesetzes tritt zur Entrichtung der weiteren Abgabe
an die Stelle des Stempelergänzungsscheins (§8§ 70, 71 der Ausführungsbestimmungen) die
Eintragung in das Steuerbuch unter einer besonderen Nummer. Der Eintrag ist in der Be-
merkungsspalte durch den Vermerk „Kompensation“ zu erläutern. Im Falle des §5 24 Abs. 2
des Gesetzes sind in der Bemerkungsspalte die übrigen Beteiligten und das Verhältnis ihrer
Beteiligung am Geschäft anzugeben.
(1) Im Falle des § 25 Abs. 2 des Gesetzes müssen die dort erforderten Angaben zur Wah-
rung der Abgabefreiheit in das Steuerbuch eingetragen und auch in die nach § 71h Abs. 2 zu
erteilende Mitteilung aufsgenommen werden.
30. a) Im §5 153 Abs. 1 wird der Eingang, wie folgt, gefaßt:
Über die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, deutschen Kolonial-
gesellschaften und ihnen gleichgestellten Gesellschaften gewährten Vergütungen
der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art
b) § 153 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Aufstellung ist bei Aktiengesellschaften sowie Kolonialgesellschaften und
ihnen gleichgestellten Gesellschaften vom Vorstand, bei Kommanditgesellschaften
auf Aktien durch die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gewerkschaften durch
den Repräsentanten oder die statt seiner nach der Verfassung der Gewerkschaft
zu ihrer Vertretung bestellten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
durch die Geschäftsführer einzureichen.
c) Im § 157 Abs. 1 wird Satz 2 dahin geändert:
In diese Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, Gewerk-
schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, die im Bezirke
der Steuerstelle ihren Sitz haben.
31. Hinter § 157 werden unter Aufhebung der bisherigen 98 158 bis 1641 folgende
Bestimmungen eingeschaltet.
X. Geldumsätze.
Zur Tarifnummer 10 und den §3 76 bis 78 des Gesetzes.
*l 158.
(0 Als im inländischen Betrieb eincs nach § 76 des Gesetzes zur Anmeldung der Haben-
zinsen verpflichteten Geschäftsunternehmens berechnet gelten auch die einem im Ausland wohn-
haften Kunden berechneten Zinsen.
(2) Als Geschäfte, die dem eigentlichen Sparkassenverkehr im Sinne des Reichsstempel-
gesetzes fremd sind, sind die Geschäfte in demjenigen Geldverkehre der Sparkasse anzusehen,
für welchen Sparbücher nicht ausgestellt sind und b.i dem über das Guthaben durch Scheck
verfügt werden kann. Geschäfte in laufender Rechnung mit Krediteinräumung fallen unter die
dem eigentlichen Sparkassenverkehre fremden Geschäfte auch dann, wonn eine Verfügung über
das Guthaben oder einen eingeräumten Kredit mittels Schecks ausgeschlossen ist. Unterhält
die Sparkasse neben dem eigentlichen Sparverkehr einen Verkehr der vorstehend bezeichneten
Art, so findet die Befreiung für den ersteren nur statt, wenn über den Sparverkehr und den
vorstehend bezeichneten Verkehr getrennte Konten geführt werden.
*l159.
Die Landesregierungen haben die zur Erhebung der Abgabe von Geldumsätzen nach § 1
Abs. 1 von ihnen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden (Direktivbehörden)
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.