5. Buchführung.
5. Anmeldung,
Festsetzung und
Erhebung der
Abgabe.
n) Verfahren bei
Geschäfte-
betrieben ohne
Zweigstellen.
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() Zweigstellen eines Geschäfts werden in der UÜberwachungsliste der für sie örtlich zu-
ständigen Steuerstelle nachgewiesen (zu vgl. § 164 b Abs. 4), in der Überwachungsliste der für
die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle aber nur nachrichtlich vermerkt.
8 162.
() Die Zinsen sind für jedes Konto in Soll und Haben besonders zu berechnen und zu
buchen. Eine Aufrechnung von Soll- und Habenzinsen gegeneinander derart, daß nur der
Unterschied (Saldo) gebucht wird, ist unzulässig. Den vorstehenden Erfordernissen ist genügt,
wenn die Zinsberechnung nach der sog. Staffelzinsrechnung erfolgt.
(2) Alljährlich nach Ablauf des — hat der nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes Anzcige-
pflichtige, für dessen Betrieb eine Steuerpflicht in Betracht kommt, sämtliche Konten abzu-
schließen und die Jahressummen der Habenzinsen kontoweise in eine Zusammenstellung zu
übertragen, welche die Grundlage für die Anmeldung zur Steuerentrichtung (§ 163 Abs. 1)
bildet. Aus der Zusammenstellung muß sich für jedes einzelne Konto der Konteninhaber und
der Betrag der ihm gutgeschriebenen Habenzinsen für das Geschäftsjahr — erstmalig für den
Zeitraum vom 1. Juli 1918 bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs — ergeben. Die Habenzinsen,
von welchen die Abgabe zu entrichten ist, und diejenigen, welche für die Steuerentrichtung außer
Betracht bleiben, sind je in einer besonderen Spalte mit entsprechender übersschrift getrennt
voneinander nachzuweisen. Sind dem Steunerpflichtigen im Falle des Abs. 5 der Befreiungs-
vorschriften zu Tarifnummer 10 die Verhältnisse des Konteninhabers nicht binlänglich bekannt,
so darf er von der Befreiung nur Gebrauch machen, wenn sich ihm der Konteninhaber durch
Vorlegung einer Ausfertigung der Anmeldung seines Betriebs (5 160 Abs. 1, 3) als anmeldungs-
pflichtiges Unternehmen ausgewiesen hat. Die Zusammenstellung ist aufzurechnen und hinter
der letzten Eintragung unter Wiederholung der Gesamtsumme der steuerpflichtigen Habenzinsen
in Buchstaben mit der Versicherung abzuschließen, daß in diese Zusammenstellung alle für das
zu bezeichnende Geschäftsjahr zu berechnenden Habenzinsen in Ubereinstimmung mit den in
den Geschäftsbüchern vorgenommenen Abschlüssen der einzelnen Konten richtig übernommen
sind. Die Versicherung ist mit Orts- und Zeitangabe zu versehen und von dem Geschäftsinhaber
oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben.
(3) Die nach Abs. 2 zu fertigende Zusammenstellung darf außer den daselbst vorgeschrie-
benen noch weitere, für die Aufstellung der Steuererklärung entbehrliche, den Zwecken des
Geschäfts dienende Angaben enthalten, z. B. die Sollzinsen, die Kapitalsaldi usw. Der An-
fertigung einer besonderen Zusammenstellung bedarf es nicht, wenn in dem Geschäftsbetri eb-
ein besonderes Buch geführt wird (Abschlußmemorial, Bilanzbuch usw.), in dem die Haben-
zinsenergebuisse i in der für die Zusammenstellung vorgeschriebenen Weise nachgewiesen werden,
so daß die Steuererklärung danach ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden kann, und wenn
der Steuerpflichtige sich zur Vorlage dieses Buches bei der Steuerstelle (§ 163 Abs. 4) schriftlich
bereit erklärt hat. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen zutreffen, steht der Steuer-
stelle zu. Die Vorschriften des Abs. 2 wegen der Aufrechnung und des Abschlusses finden auch
in letzterem Falle Anwendung.
8 163.
(iu). Der gemäß § 162 ermittelte Gesamtbetrag der Habenzinsen für das Geschäftsjahr
ist der Steuerstelle anzumelden.
(i) Zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Erhebung der Abgabe zuständig ist für
juristische Personen diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei Firmen,
dic im Handolsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechtes,
soweit sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Nieder-
lassungen, vorbehaltlich der Bestimmungen im §& 164 b Abs. 3, der Ort der Hauptniederlassung
maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des s Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig.
Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste Landesfinanzbehörde
des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen mit dem Reichs-
kanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dem der