Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

5. Buchführung. 
5. Anmeldung, 
Festsetzung und 
Erhebung der 
Abgabe. 
n) Verfahren bei 
Geschäfte- 
betrieben ohne 
Zweigstellen. 
3 — 328 — 
() Zweigstellen eines Geschäfts werden in der UÜberwachungsliste der für sie örtlich zu- 
ständigen Steuerstelle nachgewiesen (zu vgl. § 164 b Abs. 4), in der Überwachungsliste der für 
die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle aber nur nachrichtlich vermerkt. 
8 162. 
() Die Zinsen sind für jedes Konto in Soll und Haben besonders zu berechnen und zu 
buchen. Eine Aufrechnung von Soll- und Habenzinsen gegeneinander derart, daß nur der 
Unterschied (Saldo) gebucht wird, ist unzulässig. Den vorstehenden Erfordernissen ist genügt, 
wenn die Zinsberechnung nach der sog. Staffelzinsrechnung erfolgt. 
(2) Alljährlich nach Ablauf des — hat der nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes Anzcige- 
pflichtige, für dessen Betrieb eine Steuerpflicht in Betracht kommt, sämtliche Konten abzu- 
schließen und die Jahressummen der Habenzinsen kontoweise in eine Zusammenstellung zu 
übertragen, welche die Grundlage für die Anmeldung zur Steuerentrichtung (§ 163 Abs. 1) 
bildet. Aus der Zusammenstellung muß sich für jedes einzelne Konto der Konteninhaber und 
der Betrag der ihm gutgeschriebenen Habenzinsen für das Geschäftsjahr — erstmalig für den 
Zeitraum vom 1. Juli 1918 bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs — ergeben. Die Habenzinsen, 
von welchen die Abgabe zu entrichten ist, und diejenigen, welche für die Steuerentrichtung außer 
Betracht bleiben, sind je in einer besonderen Spalte mit entsprechender übersschrift getrennt 
voneinander nachzuweisen. Sind dem Steunerpflichtigen im Falle des Abs. 5 der Befreiungs- 
vorschriften zu Tarifnummer 10 die Verhältnisse des Konteninhabers nicht binlänglich bekannt, 
so darf er von der Befreiung nur Gebrauch machen, wenn sich ihm der Konteninhaber durch 
Vorlegung einer Ausfertigung der Anmeldung seines Betriebs (5 160 Abs. 1, 3) als anmeldungs- 
pflichtiges Unternehmen ausgewiesen hat. Die Zusammenstellung ist aufzurechnen und hinter 
der letzten Eintragung unter Wiederholung der Gesamtsumme der steuerpflichtigen Habenzinsen 
in Buchstaben mit der Versicherung abzuschließen, daß in diese Zusammenstellung alle für das 
zu bezeichnende Geschäftsjahr zu berechnenden Habenzinsen in Ubereinstimmung mit den in 
den Geschäftsbüchern vorgenommenen Abschlüssen der einzelnen Konten richtig übernommen 
sind. Die Versicherung ist mit Orts- und Zeitangabe zu versehen und von dem Geschäftsinhaber 
oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. 
(3) Die nach Abs. 2 zu fertigende Zusammenstellung darf außer den daselbst vorgeschrie- 
benen noch weitere, für die Aufstellung der Steuererklärung entbehrliche, den Zwecken des 
Geschäfts dienende Angaben enthalten, z. B. die Sollzinsen, die Kapitalsaldi usw. Der An- 
fertigung einer besonderen Zusammenstellung bedarf es nicht, wenn in dem Geschäftsbetri eb- 
ein besonderes Buch geführt wird (Abschlußmemorial, Bilanzbuch usw.), in dem die Haben- 
zinsenergebuisse i in der für die Zusammenstellung vorgeschriebenen Weise nachgewiesen werden, 
so daß die Steuererklärung danach ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden kann, und wenn 
der Steuerpflichtige sich zur Vorlage dieses Buches bei der Steuerstelle (§ 163 Abs. 4) schriftlich 
bereit erklärt hat. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen zutreffen, steht der Steuer- 
stelle zu. Die Vorschriften des Abs. 2 wegen der Aufrechnung und des Abschlusses finden auch 
in letzterem Falle Anwendung. 
8 163. 
(iu). Der gemäß § 162 ermittelte Gesamtbetrag der Habenzinsen für das Geschäftsjahr 
ist der Steuerstelle anzumelden. 
(i) Zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Erhebung der Abgabe zuständig ist für 
juristische Personen diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei Firmen, 
dic im Handolsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechtes, 
soweit sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Nieder- 
lassungen, vorbehaltlich der Bestimmungen im §& 164 b Abs. 3, der Ort der Hauptniederlassung 
maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des s Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. 
Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste Landesfinanzbehörde 
des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dem der
	        
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