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die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d getroffenen
Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabefrei,
soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisenbahnver-
waltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht überschreitet.
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, sind der
Abgabe in allen Fällen unterworfen.
§ 4.
Zum §4 Abs. 3 des Gesetzes.
(1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre vom
Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die Abgabe,
sobald sie nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, von dem Beförderungs-
preise zu berechnen, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken in den Gesamtbeförderungs-
preis eingerechnet ist.
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des
deutschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt,
so ist der kürzeste Leitungsweg maßgebend;
b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen,
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den ordent-
lichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe unter-
worfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des Gutes,
insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden.
(3) Im Eisenbahnfährverkehre mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der Abgabe
der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen.
§ 5.
Zum § 5 des Gesetzes.
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif- oder vertragsmäßigen Gebühren,
die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem Schienenwege von
der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch besonders zu berechnende
Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung,
Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes innerhalb der Bahnhofsanlagen.
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so ist
die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen.
§ 6.
Zum § 7 Abs.2 des Gesetzes.
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den Eisen-
bahnverwaltungen überlassen.
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung von
Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird.
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht-
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen auf
volle zehn Pfennig aufgerundet. § 7.
Zum § 12 des Gesetzes.
(1) Zu ben Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören außer
den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende Tiere
5. Beförde-
rungspreis.
6. Einrech-
nung in die
Tarife und
Abrundung.
7. Abgabe-
pflichtige
Güter.