Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 23 — 
die Landesregierungen haben die von ihnen auf Grund der Ermächtigungen in a bis d getroffenen 
Bestimmungen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
(2) Der Verkehr auf Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen im Ausland ist abgabefrei, 
soweit er die Grenze nicht überschreitet; der Verkehr auf Strecken ausländischer Eisenbahnver- 
waltungen im Reichsgebiet ist der Abgabe unterworfen, soweit er die Grenze nicht überschreitet. 
(3) Privatanschlußfrachten und andere örtliche Gebühren, die im Inland entstehen, sind der 
Abgabe in allen Fällen unterworfen. 
§ 4. 
Zum §4 Abs. 3 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre zwischen deutschen und ausländischen Orten sowie im Verkehre vom 
Ausland zum Ausland durch das Reichsgebiet (internationaler Güterverkehr) ist die Abgabe, 
sobald sie nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes in die direkten Tarife eingerechnet ist, von dem Beförderungs- 
preise zu berechnen, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken in den Gesamtbeförderungs- 
preis eingerechnet ist. 
(2) Bis zur Einrechnung der Abgabe in die direkten Tarife ist die Abgabe 
a) im Verkehre deutscher Stationen mit dem Ausland nach dem Beförderungspreise 
zu berechnen, der erhoben werden würde, wenn das Gut von oder nach der auf 
dem Leitungswege liegenden Grenzstation nach den ordentlichen Klassen des 
deutschen Tarifs zu befördern wäre. Wenn die Verkehrsleitung zeitlich wechselt, 
so ist der kürzeste Leitungsweg maßgebend; 
b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den ordent- 
lichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe unter- 
worfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des Gutes, 
insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
(3) Im Eisenbahnfährverkehre mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der Abgabe 
der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen. 
§ 5. 
Zum § 5 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif- oder vertragsmäßigen Gebühren, 
die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem Schienenwege von 
der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch besonders zu berechnende 
Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, 
Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes innerhalb der Bahnhofsanlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so ist 
die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
§ 6. 
Zum § 7 Abs.2 des Gesetzes. 
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den Eisen- 
bahnverwaltungen überlassen. 
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung von 
Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. 
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Fracht- 
betrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Frachtbeträgen auf 
volle zehn Pfennig aufgerundet. § 7. 
Zum § 12 des Gesetzes. 
(1) Zu ben Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören außer 
den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende Tiere 
5. Beförde- 
rungspreis. 
6. Einrech- 
nung in die 
Tarife und 
Abrundung. 
7. Abgabe- 
pflichtige 
Güter.