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Bekanntmachung.
Ergänzung des § 74 Abs. 4 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen vom 12. Juli 1917
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 166).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. Juli 1918 beschlossen, dem § 74 Abs. 4 der
Ausführungsbestimmungen zum Kohlensteuergesetz als dritten Satz folgende Bestimmung einzufügen:
Die Landeszentralbehörden können, soweit Einigungsämter nicht errichtet sind, die
Entscheidung den auf Grund des § 7 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom
26. Juli 1917 eingesetzten Stellen übertragen.
Berlin, den 1. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Von dem Handbuch für das Deutsche Reich wird für das Rechnungsjahr 1918 eine neue
Ausgabe veranstaltet. Das Werk erscheint in der ersten Hälfte des August 1918 im Verlage der
Buchhandlung Carl Heymanns Verlag zu Berlin und wird den Reichs- und Staatsbehörden bei
direkter Bestellung zum Preise von 9 4 geliefert.
Im Buchhandel ist es zum Preise von i2 zu beziehen.
3. Konsulatwesen.
Von dem Kaiserlichen Konsul in Gotenburg ist der Kaufmann Hugo Carlberg zum Konsularagenten
in Warberg bestellt worden.
Berlin, CLarl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.
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