Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Beifügung der 
— 510 — 
1 japanischer Ven — zu 100 Sn +AAAM. 2,10 M, 
1 deutschostafrikanische Rupie — zu 100 Heller —, l indische 
Rupie — zu 64 Pice oder 100 Cents —. . . .. 1,35 „ 
1 meritanischer Golddollar, 1 philippinischer Peso — zu 
50 Centttttttztztzzzz 2,10 „ 
1 kubanischer ( (spanischer) Golddoller . 3,88 „ 
1 portugiesisches Milreis — zu 1000 Reis ... 4,54 „ 
(:) Bei Umrechnung von fremder Währung, für die Mittelwerte nicht aufgeführt sind, 
ist bei der Feststellung des steuerpflichtigen Wertes der letzte bekannte Kurs maßgebend. 
8 36. 
Auf Verlangen sind der Hebestelle mit der Anmeldung Rechnungen, Frachtpapiere und 
Uoterlagen zur sonstige Behelfe, die über den Wert des Weines und seiner unmittelbaren Umschließung sowie 
Weinstener- 
Anmeldungs- 
buch. 
Muster 3— 
Prüfung der 
Anmeldung; 
ng de 
Fests 
Steuerbetrags. 
Empfangs- 
bescheinigung. 
Weinsteuer- 
Einnahmebuch. 
— 
über die bis zum Ubergang über die Zollgrenze entstandenen Spesen Aufschluß geben, mit der 
Anmeldung der Hebestelle einzureichen. Sie bilden Belege zur Anmeldung, sofern sie nicht dem 
Steuerpflichtigen auf Verlangen zurückgegeben werden. 
837. 
(u) Die Anmeldung ist von der Hebestelle in ein nach Muster 3 zu führendes Weinsteuer- 
anmeldungsbuch einzutragen. Bei Hebestellen, die Steuer nur für eingeführten Wein erheben, 
kann als Steueranmeldungsbuch das Vorbuch zum Zolleinnahmebuch verwendet werden. 
(:) Wird die Anmeldung auf dem Zollpapier abgegeben, so bedarf es einer besonderen 
Eintragung in das Steueranmeldungsbuch nicht. 
g 38. 
(u) Die Hebestelle hat die angemeldeten Werte zunächst selbständig auf Grund aller 
erreichbaren Unterlagen auf ihre Zulänglichkeit zu prüfen. 
(2) Sie setzt den Steuerbetrag fest und teilt ihn sogleich dem Steuerpflichtigen mit der 
Aufforderung zur Zahlung mit. 
(3) Der Steuerbetrag wird für jede Anmeldung in einer Gesamtsumme festgestellt. 
Pfennigbeträge werden nur soweit erhoben, als sie durch fünf teilbar sind. 
(1) Ob der angemeldete Wert für zulänglich zu erachten ist, muß die Hebestelle tunlichst 
schon vor der Absendung der Zahlungsaufforderung prüfen. Kann die Prüfung erst nach der 
Zahlungsaufforderung erledigt werden, so bezeichnet sie diese als vorläufig und überschickt später, 
wenn es nötig wird, dem Steuerpflichtigen mit der erforderlichen Erläuterung eine nachträgliche 
Aufforderung. 
8 39. 
(1) Nach Entrichtung der Steuer hat die Hebestelle dem Zahlungspflichtigen auf Ver- 
langen eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. 
(2) Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang 
der Steuer gesährdet erscheinen lassen, so kann das Hauptamt die Bezahlung oder Sicherstellung 
der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht anordnen. 
* 40. 
Die Steuerstelle hat über die Einnahmen an Weinsteuer ein Weinsteuer-Einnahmebuch 
nach dem Vorbild des Musters 4 zu führen. Von der Führung dieses Einnahmebuchs kann ab- 
gesehen werden, wenn bei einer Hebestelle nur eingeführter Wein zur Versteuerung kommt. 
In diesem Falle ist die Steuer in einer besonderen Spalte des Zolleinnahmebuchs nachzuweisen.
	        
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