Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Wein zu 
gottesbienst- 
lichen Zwecken. 
Erstattung: 
a) Zurücknahme 
von Wein. 
b) Preisnachlaß 
für Wein. 
Stundung. 
— 518 — 
Zu § 11 Ziffer 8des Gesetzes. 
75. 
(1) Wein, der ausschließlich zu gottesdienstlichen Zwecken verwendet werden soll, bleibt 
steuerfrei, wenn von dem Vorstand der kirchlichen Behörde oder dessen Stellvertreter gleichzeitig 
mit der bestellung eine Bescheinigung über den Zweck der Verwendung des Weins übergeben wird. 
(2) Wein darf unversteuert nur gegen Vorlegung der Bescheinigung abgegeben oder 
von der Zallstelle i in den freien Verkehr abgefertigt werden. 
(s) Die Bescheinigungen bilden Belege zum Weinsteuerbuch des Abgebers oder zum. 
Zollpapiere. 6 
IX. Erstattung der Steuer, Stundung. 
Zu § 12 des Gesetzes. 
5176. 
n) Inhabern angemeldeter Betriebe kann für Wein, den sie an Verbraucher geliefert, 
in ihren Betrieb aber zurückgenommen haben, die Steuer erstattet werden. 
(2) Für Wein, dessen Verkaufspreis wegen Beanstandung durch den Verbraucher oder 
aus sonstigen Gründen nachträglich ermäßigt worden ist, kann der Steuerbetrag neu festgesetzt 
und der Mehrbetrag erstattet werden. 
(s) Die Erstattung und Neufestsetzung findet nur aus Antrag statt. Der Antrag ist bei 
der Hebestelle, die den Steuerbetrag festgesetzt hat, vom Betriebsinhaber oder Verbraucher zu 
stellen, und zwar spätestens innerhalb dreier Jahre nach der Versteuerung; über den Antrag 
entscheidet das Hauptamt. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn der Antragsteller die Zurück- 
nahme des Weins oder den Preisnachlaß sowie den gezahlten Steuerbetrag nachweist. 
Zu §# 13 des Gesetzes. 
5 77. 
(1) Die Steuer kann auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit sechs 
Monate gestundet werden. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit 
zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stun- 
dungsfrist eingezogen werden können. 
1½8. 
(1) Derjenige, dem die Steuer gestundet wird, hat vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung 
zu erfolgen hätte (5#5 23, 27, 32), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis zu übergeben. 
(2) Über mehrere“ im Laufe eines Tages im Einnahmebuche (§5 40) zur Anschreibung 
kommende Steuerbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnis 
sind die Einzelbeträge aufzuführen. 
Betriebs- 
anmeldung. 
(2) Der Betrag jedes Anerkenntnisses musß 50 Mark ausmachen. Die Direktivbehörde 
kann Ausnahmen zulassen. 
8 79. 
10 Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Steuer zu entrichten wärc 
(58 23, 2). 
2.2 1r#P gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stun- 
dungsfrist abläuft, und, wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens am vorher- 
gehenden Werktag einzuzahlen. 
X. Überwachung des Weinverkehrs. 
Zu 5F 15, 16 5“% Gesetzes. 
8 
(n) Die in den §#§ 15, 16 Abs. 2 des nd vorgeschriebenen Anmeldungen sind nach 
Bestimmung der Direktivbehörde zu erstatten und der Hebestelle spätestens eine Woche vor der
	        
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