Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Behandlung  der

Weinbestände
bei  der
Betriebseröffnung.


Auschreibung
des  Inhalts
von  Flaschen.

Abschreibung
der  Weinhese.

Abschreibung
des  zu  Grunde
gegangenen
Welnes.

Anschreibung
des  steuerbflichtigen


Wertes.

Steuerbuch.

Muser-12.

—  520

86.
(1)  Bei  der  Eröffnung  des  Betriebs  sind  die  an  diesem  Tage  in  den  Räumen  der  Hersteller
und  Händler  vorhandenen  Bestände  an  Wein  in  das  Steuerbuch  einzutragen.
(:)  Eine  Erstattung  der  für  diesen  Wein  etwa  entrichteten  Steuer  tritt  nicht  ein.

g  87.

(1)  Bei  der  An-  und  Abschreibung  im  Steuerbuche  kann  der  durchschnittliche  Inhalt  der
gewöhnlichen  Rot=  und  Weißweinflaschen,  wenn  sie  bis  in  den  Hals  hinein  gefüllt  sind,  für  ganze
Flaschen  mit  0,70  Liter  und  für  halbe  Flaschen  mit  0,35  Liter  angenommen  werden.

(:2)  Kommen  andere  Flaschensorten  in  den  Verkehr,  so  sind  der  Hebestelle  spätestens  drei
Tage  vor  ihrer  erstmaligen  Verwendung  Muster  zu  übergeben.  Dabei  ist  anzugeben,  wicviel
Kubikzentimeter  die  Menge  der  eingefüllten  Flüssigkeit  durchschnittlich  ausmacht.  Als  Flaschen
derselben  Sorte  gelten  Flaschen  von  gleicher  Form  und  annähernd  gleicher  Größe.

g  88.

Die  Hebestelle  hat  den  angegebenen  Flüssigkeitsinhalt  nachzuprüfen,  die  Flaschenmuster
mit  einer  Angabe  über  den  Durchschnittsinhalt  zu  versehen  und  gegen  Vertauschung  zu  sichern.
Die  so  gekennzeichneten  Flaschen  sind  in  dem  Betrieb  in  einem  Behältnis  aufzubewahren,  das
der  Betriebsinhaber  nach  näherer  Bestimmung  des  Oberbeamten  zur  Verfügung  zu  stellen  hat.

l  89.

Nicht  flüssige  Weinhefe,  die  aus  dem  im  Steuerbuch  angeschriebenen  Wein  ausgeschieden

und  aus  den  Betriebsräumen  entfernt  wird,  ist  im  Steuerbuche  bei  den  steuerfreien  Ausgängen
einzutragen.  0

(u)  Wein,  der  im  Betriebe  nachweislich  durch  zufällige  Ereignisse  zu  Grunde  gegangen
ist,  kann  mit  Genehmigung  des  Hauptamts  im  Steuerbuche  steuerfrei  abgeschrieben  werden.
Den  Nachweis  hat  der  Betriebsinhaber  zu  erbringen.

(2)  Zeigt  der  Betriebsinhaber  den  Verlust  so  zeitig  an,  daß  seine  Feststellung  noch  möglich
ist,  so  hat  die  Hebestelle  die  näheren  Umstände,  die  Größe  und  Entstehungsart  des  Verlustes
durch  einen  Beamten  beurkunden  zu  lassen  und  die  Urkunde  dem  Hauptamt  vorzulegen.

(2)  Im  Einverständnisse  mit  der  Hebestelle  können  auch  Beamte  anderer  Behörden  oder
andere  Personen  die  Anzeige  entgegennehmen  und  den  Verlust  feststellen.

6  191.

Es  bleibt  den  Betriebsinhabern  überlassen,  im  Steuerbuch  und  in  den  Steueranmeldungen
den  steuerpflichtigen  Wert  allein  oder  zusammen  mit  dem  Steuerbetrag  in  einer  Summe  einzutragen.
  Welches  Verfahren  angewendet  wird,  muß  im  Steuerbuch  und  in  den  Steueranmeldungen
  vermerkt  werden.  Ein  Übergang  von  einem  Verfahren  zum  anderen  ist  der  Hebestelle
vorher  anzuzeigen.

Zu  §9  20  des  Gesetzes.
8  92.

(1)  Die  Inhaber  der  nach  §&  15  des  Gesetzes  anmeldepflichtigen  Betriebe  haben  über  den
Eingang  und  Ausgang  von  Wein  ein  Weinsteuerbuch  zu  führen,  soweit  sich  der  Wein  nicht  auf
Zollagern  oder  unter  Zoll=  oder  Steuerkontrolle  stehenden  Freihafenlagern  befindet.  Für  das
Buch  über  den  Wein  in  Fässern  dient  das  Muster  12,  für  das  Buch  über  den  Wein  in  Flaschen
das  Muster  13  als  Vorbild.

(2)  Das  Burch  ist  in  drei  Abteilungen  zu  führen:

Abteilung  1  Wein  und  Most  aus  Trauben,
„  2  weinähnliche  Getränke,
„  3  sonstige  Getränke.