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§i 35.
(u) Die Aufsichtsbeamten der Zoll- und Steuerverwaltung sowie im Verkehr auf Wasser-- 8. über-
stußen die Hafen-, Kanal= und Stromaufsichtsbeamten sind befugt, die von dem Betriebsunter- wachuns
ebmer über die Güterbeförderungen zu führenden Anschreibungen jederzeit einzusehen und sie burchdie uf-
auf ihre richtige und vollständige Führung hin zu prüfen. sichts-
(ana) Die Bestimmungen des §5 26 finden auch auf den nichtöffentlichen Verkehr auf Wasser-
nßen Anwendung.
IV. Güterverkehr auf Landwegen.
5l 36.
Zum §# 1 Abs. 2 des Gesetzes.
üu) Als planmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sind Fahrten dann anzusehen, wenn 1. Im all-
sie in zeitlich bestimmter Wiederkehr und nicht nur nach Bedarf stattfinden. gemeinen.
(2) Für die Abrundung der Abgabebeträge gilt § 16 Abf. 1.
37.
Zum §# 14 des Gesetzes.
Soweit eine nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes steuerpflichtige Beförderung von Gütern auf 2. Reichs-
Landwegen vom Reich oder einem Bundesstaate betrieben wird, werden die näheren Bestim- und Stgats-
mungen über die Entrichtung der Abgabe gemäß §& 14 des Gesetzes von der obersten Landesfinanz= dezriebe.
behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) getroffen.
g 38.
(1) Wer außer den Fällen des §& 37 die Beförderung von Gütern auf Landwegen durch ein 3. Anmel-
dem öffentlichen Verkehre dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien dung des Be-
mit plenmäßigen Fahrten betreiben will, hat dies spätestens vierzehn Tage vor Beginn des Betriebs . we-
und, wenn der Betrieb bereits bei Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung nehmene.
des Güterverkehrs bestand, spätestens vierzehn Tage vor dem Tage des Inkrafttretens dieser
Vorschriften der für den Betriebsunternehmer örtlich zuständigen Steuerstelle anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder Firma
und Sitz des Unternehmens und die Art des Betriebs anzugeben und die Orte zu bezeichnen,
zwischen denen der Betrieb im regelmäßigen Verkehre stattfindet.
*39.
Zum §F 15 des Gesetzes.
(1) Dem Betriebsunternehmer ist unter den nachfolgenden Bedingungen widerrufl#- ge 4. Steuerent-
stattet, die Abgabe erst nach Aushändigung der Güter in vierteljährlichen Zeitabschnitten durch Fie, im
Einzahlung bei der örtlich zuständigen Steuerstelle zu entrichten. nüre t.
(2) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebsunternehmer verfahren.
in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden amtlichen Frachtzettelblöcke
npbedienen. Jeder Frachtzettelblock besteht aus einem Umschlag und zweihundertfünfzig Einlage-
Mätern, ist mit einer Nummer versehen und entspricht dem anliegenden Muster 11. Der Bedarf -Mser. 11
un Blöcken ist der Steuerstelle mindestens vierzehn Tage vor Eintritt des Bedarfs anzuzeigen. -
lber die ausgegebenen Blöcke hat die Steuerstelle ein Verkehrssteuer-Merkbuch zu führen.
(:) Die einzelnen Blätter des Frachtzettelblocks haben einen netzartigen grauen Unterdruck.
eee bestehen aus einem mit dem Umschlag fest verbundenen Stammabschnitt à dem Fracht-
ietel (Abschnitt B) und einem aus sechs Nummerzetteln bestehenden Abschnitt C. Die Ab-
#tnitte B und C sind abtrennbar. Dic einzelnen Blätter des Blocks sind durchlaufend numcriert.
de Nummer des Blattes trägt sowohl der Abschnitt & wie Abschnitt B sie befindet sich auch auf
idem der sechs Nummerzettel. Die Abschnitte & und B enthalten gleichmäßig einen Vordruck