Behandlung der
Fehlmengen im
Stenerbuche.
Verkehr mit
Wein zwischen
angemeldeten
Betrieben.
Muder 14
Bezug v
Wein ans oemn bestimmt ist, unversteuert nur abfertigen, wenn ihnen eine von der Hebestelle über die Betriebs-
Ausland durch
emeldete
etriebe.
des Oberbeamten aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten. Es ist
in einen dauerhaften Umschlag zu heften und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
(3) Die mit der Führung befaßten Personen sind in dem Buche anzugeben.
(„8) Das Buch ist für das Kalenderjahr zu führen; jedoch sind die Ausgänge zu den noch
unerledigten Eingängen noch bei diesen Eingängen weiter abzuschreiben. Die Hebestelle kann
anordnen, daß Einträge, die länger als drei Jahre unerledigt geblieben sind, in das Buch für
das folgende Jahr übertragen werden. Die erledigten Bücher verbleiben bei dem steuerpflichtigen
Betriebe. Sie sind mit den zugehörigen Belegen bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.
g 94.
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die Höchstgrenze des Verhältnisses der Fehl-
menge zur angeschriebenen Menge, bis zu der die Aufsichtsbeamten von der Versteuerung der
Fehlmengen absehen können. Übersteigt die Fehlmenge diese Grenze, so hat der Aufsichtsbeamte
wegen der steuerlichen Behandlung der Fehlmenge die Entscheidung des Hauptamts herbei-
zuführen.
8 96.
Als Hersteller oder Händler angemeldete Betriebsinhaber, die Wein an andere angemeldete
Betriebe steuerfrei abgeben wollen, haben sich vor der Abgabe des Weins darüber zu verge-
wissern, bei welcher Steuerstelle der Bezieher angemeldet und unter welcher Nummer der
Betrieb in der Betriebsliste (§ 82) eingetragen ist. Die Steuerstelle und die Nummer sind im
Steuerbuche bei der Buchung des Ausgangs anzugeben.
g 96.
(u) Die Hebestelle hat den Inhabern der bei ihr angemeldeten Betriebe auf Antrag Be-
scheinigungen über die Anmeldung als Hersteller oder Händler nach Muster 14 auszustellen.
Die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen wird von der Hebestelle in der Betriebsliste vermerkt.
(2) Die Bescheinigungen sind längstens innerhalb einer Woche an die Hebestelle zurück-
zugeben, wenn ein Besitzwechsel eintritt, ein angemeldeter Betrieb aufgegeben wird, oder wenn
die Anmeldung als Hersteller oder Händler aus einem anderen Grunde nicht mehr zutrifftz ist
der Betriebsinhaber ohne sein Verschulden außerstande, die Bescheinigung zurückzugeben, so
hat er dies der Hebestelle innerhalb der gleichen Frist schriftlich anzuzeigen. Die Nichtbeachtung
dieser Bestimmungen zicht, soweit nicht Bestrafung wegen Steuerhinterziehung eintritt,
Bestrafung auf Grund des §5 20 des Gesetzes nach sich.
897.
Die Aufsichtsbeamten haben sich bei der Prüfung des Weinsteuerbuchs von Zeit zu Zeit
einige der als Inhaber angemeldeter Betriebe eingetragenen Bezieher und die Weine, die an
sie abgegangen sind, aufzuzeichnen und eine Nachprüfung herbeizuführen, ob die Bezieher zur
Zeit des Bezugs bei der für sie zuständigen Steuerstelle angemeldet waren, und ob sie die Weine
in ihrem Steuerbuch angeschrieben haben.
g 98.
() Die Zollstellen dürfen eingeführten Wein, der für angemeldete Hersteller oder Händler
anmeldung ausgestellte Bescheinigung (§ 96) vorgelegt wird. Daß die Bescheinigung vorgelegen
hat, ist im Zollpapier anzugeben. Von der Vorlegung der Bescheinigung kann abgesehen werden,
wenn die Eigenschaft des Empfängers als angemeldeter Hersteller oder Händler der Zollstelle
bekannt ist oder von ihr alsbald anderweit festgestellt wird.
(2) Die Zollstelle hat von jeder Weinverzollung für angemeldete Hersteller oder Händler
die Hebestelle des Empfängers zu benachrichtigen; diese hat sich zu vergewissern, ob der Wein
im Steuerbuche des Empfängers eingetragen ist.