Nr. 51. 4½
Regierungs-Blatt
für das
Grohßherzogtum Mlechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 3. August 1914.
Inhalt:
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend Einfluß der Mobilmachung auf die
allgemeine Verwaltung. (2) Bekanntmachung, betreffend Erteilung der
Approbation als Arzt an Kandidaten der Medizin.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. August 1914, betresfend Einfluß der Mobilmachung
auf die allgemeine Verwaltung.
I nmfolge der Mobilmachung sind öffentliche Beamte des Staats= und Kommunal-=dienstes
in besonders großer Zahl zur Fahne einberufen worden. Ihre Vertretung
in den Dienstgeschäften werden die Kollegen übernehmen müssen.
Der in gegenwärtiger Jahreszeit übliche Erholungs urlaub wird unter
den veränderten Verhältnissen zurückgenommen.
Trotzdem werden die zur Verfügung bleibenden Beamten selbst bei angestrengtester
Tätigkeit und selbstverleugnender Hingabe an den Dienst zur ordnungsmäßigen
Erledigung der Geschäfte und zur Erfüllung der durch den Kriegszustand
auch der Zirilverwaltung erwachsenen desonderen Aufgaben doch nur
unter der Voraussetzung in der Lage sein, daß sie von der Bevölkerung
verständnisvoll unterstützt werden. Dies kann insbesondere dadurch geschehen,
daß minderwichtige und solche Angelegenheiten, welche ohne Nachteil einstweilen
zurückgestellt werden können oder für deren Erledigung eine amtliche
Mitwirkung nicht unbedingt erforderlich ist, bis auf weiteres nicht an die
Behörden oder Beamten gebracht werden.