Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  51.  4½

Regierungs-Blatt

für  das

Grohßherzogtum  Mlechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  3.  August  1914.

Inhalt:
II.  Abteilung:  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Einfluß  der  Mobilmachung  auf  die
allgemeine  Verwaltung.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Erteilung  der
Approbation  als  Arzt  an  Kandidaten  der  Medizin.

 

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  August  1914,  betresfend  Einfluß  der  Mobilmachung
  auf  die  allgemeine  Verwaltung.
I  nmfolge  der  Mobilmachung  sind  öffentliche  Beamte  des  Staats=  und  Kommunal-=dienstes
  in  besonders  großer  Zahl  zur  Fahne  einberufen  worden.  Ihre  Vertretung
  in  den  Dienstgeschäften  werden  die  Kollegen  übernehmen  müssen.

Der  in  gegenwärtiger  Jahreszeit  übliche  Erholungs  urlaub  wird  unter
den  veränderten  Verhältnissen  zurückgenommen.

Trotzdem  werden  die  zur  Verfügung  bleibenden  Beamten  selbst  bei  angestrengtester
  Tätigkeit  und  selbstverleugnender  Hingabe  an  den  Dienst  zur  ordnungsmäßigen
  Erledigung  der  Geschäfte  und  zur  Erfüllung  der  durch  den  Kriegszustand
  auch  der  Zirilverwaltung  erwachsenen  desonderen  Aufgaben  doch  nur
unter  der  Voraussetzung  in  der  Lage  sein,  daß  sie  von  der  Bevölkerung
verständnisvoll  unterstützt  werden.  Dies  kann  insbesondere  dadurch  geschehen,
daß  minderwichtige  und  solche  Angelegenheiten,  welche  ohne  Nachteil  einstweilen
  zurückgestellt  werden  können  oder  für  deren  Erledigung  eine  amtliche
Mitwirkung  nicht  unbedingt  erforderlich  ist,  bis  auf  weiteres  nicht  an  die
Behörden  oder  Beamten  gebracht  werden.