Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Begriff. 
Anwendbare 
Bestimmungen. 
Statistik. 
Muster 1 
524 — 
Xl. Bergütung der Berwaltungskosten. 
Zu 7§* 42 des Gesetzes. 
–lo107. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Weinsteuer werden jedem Bundesstaat fünf vom 
Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet. 
XII. Weinhaltige Getränke und entgeisteter Wein. 
Zu 3# 47 des Gesetzes. 
5 108. 
(u) Zu den Getränken, die Wein enthalten, gehören z. B. die sogenannten Gewürzweine 
(wie Wermutwein), die Weinpunsche und Weinpunschessenzen, Wein mit Heilmittelzusätzen 
und weinige Auszüge. 
(2) Weine mit Heilmittelzusätzen (z. B. Brechwein [Wein mit Zusatz von Brechweinstein! 
und Kampferwein) und weinige Auszüge (z. B. Brechwurzelwein, Chinawein, Kondurangowein, 
Zeitlosenwein, weinige Rhabarbertinktur), die ausschließlich zum Heilgebrauche dienen, gehören 
nicht zu den weinhaltigen Getränken im Sinne des Gesetzes. 
(3) Zu den Getränken, die dem Weine ähnliche Getränke enthalten, gehört z. B. der Obst- 
wermutwein. 
(1) Entgeisteter Wein und entgeistete dem Wein ähnliche Getränke sind Getränke, denen 
der bei der Vergärung entstandene Weingeist entzogen worden ist. Getränke, die eine wein- 
geistige Vergärung nicht durchgemacht haben, wie z. B. weingeistfreier Most, gehören 
nicht hierher. 
8 109. 
(u) Die Bestimmungen im Abschnitt 1 58 7 bis 9, 12, 13, in den Abschnitten IIl mit Aus- 
nahme von #17, III bis VI, VIII 66 52 bis 59, 63 bis 69, 771 bis 7), IXund X finden entsprechende 
Anwendung. 
(2) Hersteller darf sich nur aumelden, wer die Getränke selbst herstellt (§ 108). 
XIII. Statistit. 
8 110. 
Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Menge und Wert 
des versteuerten sowie über die Menge des zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Brannt- 
65 16 wein steuerfrei verwendeten Weins nach den Mustern 15, 16 doppelt aufzustellen. Die Direktiv- 
behörde hat aus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk 
zusammenzustellen und diese nebst je einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten 
Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben zum 1. Juni an das Kaiserliche Sta- 
tistische Amt einzusenden. 
FWl 111. 
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner 
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse der im Inland an der Herstellung steuerpflichtiger 
Erzeugnisse und an dem Handel mit diesen Erzeugnissen beteiligten Gewerbe behandeln und 
sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 
1. Preisbewegung der steuerpflichtigen Erzeugnisse. 
2. Verwendung neuartiger Ausgangsstoffe zur Herstellung weinähnlicher Getränke. 
3. Neuartige Erzeugnisse auf dem Gebiete der weinhaltigen Getränke und der ent- 
geisteten Weine und neue Verfahren zur Herstellung der letzteren. 
8 112. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden Be- 
gleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
	        
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