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XIV. Übergangsbestimmungen.
Zu §# 45 des Gesetzes.
§l 113.
Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Wein-Nachsteuerordnung.
8114.
Die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in den Betriebsräumen von Herstellern
oder Händlern befindlichen Erzeugnisse sind vor Beginn des Tagesbetriebs im Steuerbuch as
Eingang anzuschreiben; soweit die Erzeugnisse Eigentum eines Verbrauchers sind, ist für die
Anschreibung die Bestimmung im & 84 maßgebend.
8115.
Die Betriebsanmeldungen und die Anmeldungen über die Bestellung eines Betriebs-
leiters sind für bestehende Betriebe spätestens drei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes
der Hebestelle einzureichen.
XV. Schlußbestimmung.
" 116.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue
Muster einzuführen.
Nachstener.
Bestäude der
Betriebs-
inhaber.
Anmeldung
bestehender
Betriebe.
##derung
der Muster.