Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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XIV. Übergangsbestimmungen. 
Zu §# 45 des Gesetzes. 
§l 113. 
Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Wein-Nachsteuerordnung. 
8114. 
Die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in den Betriebsräumen von Herstellern 
oder Händlern befindlichen Erzeugnisse sind vor Beginn des Tagesbetriebs im Steuerbuch as 
Eingang anzuschreiben; soweit die Erzeugnisse Eigentum eines Verbrauchers sind, ist für die 
Anschreibung die Bestimmung im & 84 maßgebend. 
8115. 
Die Betriebsanmeldungen und die Anmeldungen über die Bestellung eines Betriebs- 
leiters sind für bestehende Betriebe spätestens drei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes 
der Hebestelle einzureichen. 
XV. Schlußbestimmung. 
" 116. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue 
Muster einzuführen. 
Nachstener. 
Bestäude der 
Betriebs- 
inhaber. 
Anmeldung 
bestehender 
Betriebe. 
##derung 
der Muster.