Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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8. 5. 
Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem Verfahren 
festgesetzten Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, so kann 
die Vermittelung des Gerichtsschreibers (8. 162 Gerichtsverfassungsgesetz) auch für 
die Einziehung der Kosten in Anspruch genommen werden. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Erlöschen der 
Berechtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 11. Mai 1880. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nro. 19 des Centralblatts für das 
deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 29. April 1880, betreffend das Erlöschen 
der Berechtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 11. Mai 1880. 
Für den Staatsminister des Innern: Der Kriegsminister: 
Bätzner. Wundt. 
Bekanntmachung. 
Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Städtische Gewerbeschule zu 
Frankfurt a.M. (Verzeichniß vom 24. März 1880, Centralblatt S. 134°) unter C. a, 
bb 12) aufgelöst und somit die derselben zuerkannte Berechtigung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst erloschen ist. 
Berlin, den 29. April 1880. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: 
Eck. 
  
*) Regierungsblatt S. 106. 
 
	        
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