Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

408  Entwurf  einer  Wohnungsordnung.

II.  Vermietung  oder  Unkervermiekung  von  Teilen
einer  Wohnung.

Mindestanzahl  der  Wohnräume  für  Vermieter
oder  Teilmieter.  Trennung  nach  dem  Geschlechte.

§  6.  Die  Teilvermietung,  worunter  auch  die  Aufnahme
  von  Schlafleuten  fällt,  ist  verboten,  wenn  für  die
Familie  des  Vermieters  (vgl.  §  1  Abs.  2)  nicht  mindestens
ein  heizbarer  Wohnraum  und  ein  Schlafraum,  für  vermietende
  einzelne  Personen,  wozu  auch  kinderlose  Ehepaare,
  Vater  oder  Müutter  mit  einem  Kinde  zu  rechnen
sind,  nicht  mindestens  ein  heizbarer  Wohnraum  oder  ein
Schlafraum  zur  eigenen  Benutzung  verbleiben.  Rüchen
gelten  hierbei  nicht  als  Wohn=  oder  Schlafräume.  Dieses
Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  Blutsverwandte  des  Wohnungsinhabers
  oder  seiner  Ehefrau,  die  eigene  Haushaltung
  nicht  führen,  und  nicht  auf  Kinder  unter
14  Jahren,  auch  dürfen  alleinstehende  Alänner  und
Frauen  Personen  desselben  Geschlechts  in  ihren  eigenen
Schlafräumen  aufnehmen,  dafern  diese  den  sonstigen
Anforderungen  entsprechen.

In  Untermiete  wohnende  Familien  von  drei  oder
mehr  Personen  müssen  mindestens  einen  heizbaren  Wohnraum
  und  einen  Schlafraum  zur  Verfügung  haben.

In  eine  Wohnung  dürfen  nur  Schlafleute  gleichen
Geschlechtes  aufgenommen  werden.

Mindestgröße  der  Schlafräume.  Aborte.

§*  7.  Sowohl  bei  Untervermietung  als  bei  Aufnahme
  von  Schlafleuten  muß  in  den  zum  Schlafen
bestimmten  Räumen  auf  jede  darin  schlafende  Person
ohne  Unterschied  des  Alters  und  ohne  Rüchsicht  auf  ihre
Zugehörigkeit  zur  Familie  des  Haushaltungsvorstandes
mindestens  10  chm  Luftraum  und  3½  am  Bodenfläche
kommen.

Für  die  Aborte  gelten  die  Bestimmungen  des  Allg.
Baugesetzes  vom  1.  Juli  1900.