408 Entwurf einer Wohnungsordnung.
II. Vermietung oder Unkervermiekung von Teilen
einer Wohnung.
Mindestanzahl der Wohnräume für Vermieter
oder Teilmieter. Trennung nach dem Geschlechte.
§ 6. Die Teilvermietung, worunter auch die Aufnahme
von Schlafleuten fällt, ist verboten, wenn für die
Familie des Vermieters (vgl. § 1 Abs. 2) nicht mindestens
ein heizbarer Wohnraum und ein Schlafraum, für vermietende
einzelne Personen, wozu auch kinderlose Ehepaare,
Vater oder Müutter mit einem Kinde zu rechnen
sind, nicht mindestens ein heizbarer Wohnraum oder ein
Schlafraum zur eigenen Benutzung verbleiben. Rüchen
gelten hierbei nicht als Wohn= oder Schlafräume. Dieses
Verbot bezieht sich nicht auf Blutsverwandte des Wohnungsinhabers
oder seiner Ehefrau, die eigene Haushaltung
nicht führen, und nicht auf Kinder unter
14 Jahren, auch dürfen alleinstehende Alänner und
Frauen Personen desselben Geschlechts in ihren eigenen
Schlafräumen aufnehmen, dafern diese den sonstigen
Anforderungen entsprechen.
In Untermiete wohnende Familien von drei oder
mehr Personen müssen mindestens einen heizbaren Wohnraum
und einen Schlafraum zur Verfügung haben.
In eine Wohnung dürfen nur Schlafleute gleichen
Geschlechtes aufgenommen werden.
Mindestgröße der Schlafräume. Aborte.
§* 7. Sowohl bei Untervermietung als bei Aufnahme
von Schlafleuten muß in den zum Schlafen
bestimmten Räumen auf jede darin schlafende Person
ohne Unterschied des Alters und ohne Rüchsicht auf ihre
Zugehörigkeit zur Familie des Haushaltungsvorstandes
mindestens 10 chm Luftraum und 3½ am Bodenfläche
kommen.
Für die Aborte gelten die Bestimmungen des Allg.
Baugesetzes vom 1. Juli 1900.