Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

5. Vertehr 
mit dem 
Ausland. 
6. Beförde- 
rungspreis. 
7. Einrech- 
nung in die 
Tarife und 
Abrundung. 
— 42 — 
ergebnisse seit der Zeit der Inbetriebnahme und, wenn die Bahn oder Linie noch nicht in Betrieb 
genommen ist, eine Schätzung der zu erwartenden Betriebs- und Gewinnergebnisse. Zu den 
Herstellungskosten sind die Kosten des rollenden Materials nicht zu rechnen. 
Der Antrag ist mit den Unterlagen und einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde 
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate zur Beschlußfassung vorzulegen. 
8 46. 
Zum § 4 des Gesetzes. 
(1) Für den grenzüberschreitenden Verkehr deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet 
und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet gelten die Bestimmungen des § 3 Abf. 1, 2. 
Im übrigen findet § 14 auch für den Personen= und Gepäckverkehr Anwendung. 
(2) Im internationalen Personen- und Gepäckverkehre wird die Abgabe von dem Beförderungs- 
preise berechnet, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken eingerechnet ist. Soweit die 
Feststellung der Beförderungspreise für die im Reichsgebiete belegene Strecke mit erheblichen 
Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Landesregierung mit Zustimmung des Reichskanzlers 
(Reichsschatzamt) die Berechnung des Beförderungspreises nach einem vereinfachten Verfahren zulassen. 
() Im Eisenbahnfährverkehre mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der Abgabe 
der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen. 
8 47. 
Zum §5 des Gesetzes. 
) Im Personenverkehre der Eisenbahnen gelten als Beförderungspreis auch die tarif- 
mäßigen Zuschläge und Gebühren für besondere Beförderungs- und Abfertigungsarten (Zuschläge 
für die Benutzung von Schnell--, Luxus- und Güterzügen, Gebühren für die Benutzung von 
Schlafwagen, für die Beförderung auf Verbindungsbahnen, Druckkosten für Buchfahrkarten und 
dergleichen), gleichviel ob diese in das Fahrgeld eingerechnet sind oder daneben besonders erhoben 
werden. Für den Personenverkehr auf Wasserstraßen und Landwegen sowie für den Gepäck- 
verkehr gilt Entsprechendes. 
(2) Zuschlagkarten für Reisende ohne gültigen Fahrausweis und für Hunde, die ohne einen 
solchen Ausweis mitgeführt werden (Eisenbahnverkehrsordnung 8§ 16, 27), ferner ähnliche Straf- 
gebühren, die ein Betriebsunternehmer im Falle des Nichtvorhandenseins eines gültigen Fahr- 
ausweises vom Reisenden erhebt, bleiben bei Erhebung der Abgabe außer Betracht. 
(3) Bei der Personenbeförderung im Schiffsverkehr ist die von dem Beförderungsunternehmer 
in dem Fahrpreis miterhobene Vergütung für die Benutzung einer Landungsbrücke oder eines 
Landungsboots in Ansehung der Abgabepflicht als ein Teil des Beförderungspreises anzusehen, 
einerlei ob diese Kosten endgültig dem Beförderungsunternehmer oder einem Dritten zufließen. 
() Leistungen, welche von dem Beförderungsunternehmer auf Grund bestehender Verträge 
an Wegeeigentümer oder Wegeunterhaltungspflichtige für die Anlage und den Betrieb von Rlein- 
oder Straßenbahnen oder eines im § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Unternehmens ohne 
Rücksicht auf die einzelne Beförderung zu entrichten sind, dürfen ebenso wie sonstige Betriebskosten 
bei der Berechnung der Abgabe nicht ausgeschieden werden. 
(5) Sind Gebühren für Nebenleistungen in den Beförderungspreis eingerechnet, so ist die 
Abgabe von dem Gesamtpreis zu entrichten. Im übrigen bleiben bare Auslagen des Betriebs- 
unternehmers bei der Berechnung der Abgabe außer Betracht. 
8 48. 
Zum 87 des Gesetzes. 
(1) Es wird zugelassen, daß in Tarifsätze, die die Beförderung von Personen, Reisegepäck 
und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. Für den Personen- und 
Gepäckverkehr auf Wafferstrüßzen und Landwegen kann die zuständige oberste Landesfinanzbehörde
	        
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