Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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in Fällen besonderen Bedürfnisses Ausnahmen von der Vorschrift, daß die Abgabe in die 
veröffentlichten Tarife einzurechnen ist, gestatten. 
2#) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem Beförderungs- 
entgelt von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Beförderungs- 
entgelt auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
8 40. 
Zum § 11 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes. 
(1) Auf Strecken ausländischer Bahnen auf Reichsgebiet gelten für die Klassen der außer= 8. Abgabesätze 
deutschen Bahnen dieselben Abgabesätze wie für die gleichbezeichneten Klassen der deutschen Bahnen. * asoner 
(2) Für den Personenschiffsverkehr mit nur zwei Klassen wird, soweit nicht im Einzelfall 
ausf dem im § 11 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Weg etwas anderes bestimmt wird, die 
1. Klasse der Fahrklasse 2 und die 2. Klasse der Fahrklasse 3 im Sinne des § 11 Abs. 1 gleichgestellt. 
(3) Die Abgabe aus den zur Benutzung einer höheren Fahrklasse berechtigenden Ubergangs- 
farten beträgt für alle Fahrklassen einheitlich 12 v. H. Soweit die Feststellung des geschuldeten 
Abgabebetrags mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Landesregierung 
mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) die Abführung der Abgabe im Wege der 
Abfindung zulassen. 
□) Von Zuschlägen für die Benutzung von Luruszügen ist die Abgabe nach dem Abgabe- 
satze der 1. Fahrklasse, von Zuschlägen für die Benutzung von Güterzügen nach dem Abgabesatze 
der 3. Fahrklasse zu berechnen. 
(5) Bei Sonderfahrten, bei denen der Beförderungspreis ohne Berücksichtigung von Klassen 
berechnet wird, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze der 3. Fahrklasse zu entrichten. Bei 
gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von dem Anteil zu berechnen, der von dem Gesamt- 
beförderungspreis auf die Personen= und Gepäckbeförderung entfällt. Leerlaufgebühren, die bei 
Abbestellung von Sonderzügen oder besonders gestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei. 
(6) Wird für Begleiter von Tieren, Flugapparaten und dergleichen, von Bienen, lebenden 
Fischen, Fischbrut und Sprengstoffen das Fahrgeld nach dem Einheitssatze der 4. (3h) Klasse 
oder nach einem geringeren Einheitssatze berechnet, so ist die Abgabe nach dem Abgabesatze der 
4. Fahrklasse zu entrichten. 
□) Von Zuschlagkarten, die neben dem Fahrausweise mit der Berechtigung gelöst werden, 
statt der Eisenbahn das Schiff zu benutzen, ist die Abgabe nach dem Abgabesatze zu entrichten, 
der für die Schiffsfahrklasse gilt, zu deren Benutzung die Zuschlagskarte berechtigt. 
50. 
Zum § 11 Abs. 4 des Gesetzes. 
(1) Die Beförderung von Hunden, die von Reisenden mitgeführt werden, sowie von Fahr-- 9. Gepäck- 
rädern, die im Eisenbahnverkehr auf Fahrradkarte befördert werden, gilt als Beförderung im verkehr. 
Gepäckverkehre. Das gleiche gilt von Arzneimittel, und anderen Sendungen, die im Eisenbahn- 
verkehr ohne Begleitpapiere regelmäßig zur Beförderung aufgeliefert werden und für die tarif- 
mäßig eine feste Gebühr zu entrichten ist. 
(2) Reisegepäck, das zu den Sätzen des Erpre#guttarifs auf Gepäckschein abgefertigt wird, 
gilt für die Besteuerung als Erpreigut. 
— 
85lI. 
Zum § 11 Abs. 5 des Gesetzes. 
(1) Die Ermäßigung der Abgabe auf 6 v. H. des Beförderungspreises gilt in den im § 11 10. Abgaben= 
Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Verkehren sowohl für die Personenbeförderung wie für die ermäßigung. 
Gepäckbeförderung. 
(2) Als Straßenbahnen sind anzusehen die städtischen Straßenbahnen und solche Schienen- 
bahnen zwischen — zwei oder mehreren — benachbarten Orten, die, in der Hauptsache für den 
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