Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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* 118. 
(1) Gehen im Eisenbahnstückgutverkehr abgefertigte Einzelsendungen während der Be- 
förderung nach ihrem Bestimmungsort in den Eisenbahn-Sammelladungsverkehr über, so sind 
in den in §#5P 116, 117 bezeichneten Urkunden (Sammelgutüberweisung, Aufstellung) die die 
Stempelfreiheit nach der Befreiung 3 zu Tarifnummer 6e begründenden Umstände anzugeben 
und die stempelfreien Posten mit dem Vermerke „stempelfrei“ zu versehen. 
(:) Werden in eine Sammelladung Einzelsendungen ausgenommen, die nach einem 
über den Bestimmungsort der Sammelladung hinausliegenden Ort bestimmt sind, und für die 
sich Stempelfreiheit nicht bereits nach Abs. 1 ergibt, so darf ihre Besteuerung in der Urkunde 
nur unterbleiben, wenn der Aussteller in dieser unter Angabe des Empfängers und des Be- 
stimmungsorts der Einzelsendung bescheinigt, daß die Einzelsendung vom Bestimmungsorte 
der Sammelladung im Eisenbahnstückgutverkehre weiterbefördert wird. Geht die Einzelsendung 
vom Bestimmungsorte der Sammelladung statt im Eisenbahnstückgutverkehr im Sammelladungs- 
verkehre weiter, so hat der die neue Sammelladung bildende Spediteur die Versteuerung zu 
bewirken. Unterbleibt aus anderen Gründen die Weiterversendung im Eisenbahnstückgutver- 
kehre, so hat der Aussteller der Urkunde die Nachversteuerung binnen einer Woche, nachdem 
er Kenntnis hiervon erhalten hat, zu bewirken. 
8119. 
(n) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden (weitere Aus- 
fertigungen, Duplikate, Abschriften) ist nur eine stempelpflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei 
im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder Ausfertigung stempelpflichtig, welche 
der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland ausgestellten Urkunden diejenige Aus- 
fertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der Sendung ausgehändigt erhält (Fracht- 
brief), oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt wird (Konnossement). 
#-l (2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter 
erfolgen. 
(3) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der Tarif- 
nummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens den 
Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und Löschungs- 
hafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur Versendung ge- 
langenden Güter und eine allgemeine Bezeichmung des Inhalts enthält. 
’§l 120. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffs- 
verkehre, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarife bezeichneten 
Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen. 
*5 v11. 
Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§ 46 des Gesetzes) liegt bei in- 
ländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden 
dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung aus- 
gehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen 
Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden. 
+5 122. 
(i) Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 6 bezeichneten Art ist bei im Inland aus- 
gestellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des Lade- 
scheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurückzube- 
halten und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist. 
(2) Zur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins 
ist verpflichtet, 
11. Ausstellung 
und 
Aushändigung 
von Fracht- 
urkunden. 
12. Aufbewah- 
rung von 
Frachturkunden.
	        
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