Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

1. Amtsstellen. 
2. Begriffs= 
ermale für 
Kra 
jahralt. 
9. Berechnung 
der Stenuer. 
– 6 — 
führers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweis- 
lich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge 
hiervon *5 die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder dic erhobene Fracht erstattet 
worden ist 
() Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist die 
Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt worden ist. 
(6) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempelabgabe 
bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Betrag zu erlassen. 
(1) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fracht von der Eisen- 
bahn geändert, so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechend der geänderten Fracht 
zu berechnen. 
VII. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Zur Tarifnummer 8 und zu den §/8 62 bis 71 des Gelet#es sowie zum Gesetze vom 
18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 
Allgemeinc Bestimmungen. 
g 131. 
(1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art zu- 
nändise Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe ihrer 
Geschäftsbezirke öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche 
Grenzzollämter sowie dieienigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen zuständig, 
welche von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die 
Reichsgrenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Steuerstellen 
von den Landesregierungen bestimmt. 
(6) Ein. Verzeichnis der im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen und etwa 
später eintretende Anderungen sind dem Reichskchpöhrr zur Veröffentlichung im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
il132. 
(u) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 62 des Gesetzes gelten Wagen oder Fahrräder, 
die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein; als Krafträder 
gelten Fahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und auf nicht mehr als drei Rädern 
laufen, wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe (bei elektrischem Antrieb ohne Akkumulatoren) 
150 kg nicht überstcigt. 
(:2) Bei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von den 
Angaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung der 
Vorräte an Betriebsstoffen (Benzin, Ol, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden. Die Nach- 
prüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen. 
ß 133. 
(i) Bei Kraftwagen der in Tarifnummer a##bezeichneten Art hat die Steuerstelle in der 
Regel die aus der Zulassungsbeschcinigung der höheren Verwaltungsbehörde (3 135) ersichtliche 
Nubleistung *) des Fahrzeugs (Zahl der Pferdekräfte) der Steuerberechnung zu Grunde zu legen. 
*) Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen Ziller VIII (Anlage A zur Verordnung über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1010 — Reichsgesetbl. 389 
i Angabe der Steuerleistung ist die Nupleistung! des bo vo0 aßoebemg cdie HBerechnung erfolgt bei Vier- 
takt- Verörennunge woaschinen normaler Bauart nach der F##u 0, 2. 1 die Leistung in Pferde- 
stärken, i 1 Zahl der Zylinder, den Durchmesser der khnscher in em, 3 4 "golbenhb in m beden 
Elektromobile ist die Nutzleistung neuer Fahrzeuge durch eine zweistündige Dauerbelastung der Motors 
im Veisachoraum zu ermitteln, wobei die nach den „Normalien für die Bewertung und Prüfung von clektrischen Ma- 
schinen und Transformatoren“ des Verbandes deutscher Elektrotechniker ermittelte Temperaturzunahme der Wicke- 
lungen die im § 10 daselbst angegebenen Grenzen weder überschreiten noch um mehr als ½ unterschreiten darf.
	        
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