Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 650 — 
)4Hat bis zum Ablauf der Gültigekeitsdauer einer Erlaubniskarte der Steuerpillichtige 
die iiem nicht beantragt, so ist er, soweit nicht die Bestimmung des § 140 Abs. 5 Platz 
greift, mit kurzer Frist hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß, vorbehaltlich 
der Einleitung des Strafverfahrens, bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Einziehung der 
Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde 
beantragt werde. Die Erinncrung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Steuerstelle Mit- 
teilung zu machen, falls das Fahrzeug von dem Steuerpflichtigen nicht mehr gebraucht wird 
oder der Steuerpflicht nicht mehr unterliegt. 
(3) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte 
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Ernenerung der Erlaubniskarte gestellt, so ersucht 
die Steuerstelle die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, die Zulassungsbescheinigung und 
das Kennzeichen einzuziehen oder, sofern die Einziehung des Kennzeichens nicht zulässig ist, 
den Dienststempel auf diesem augenfällig zu vernichten. Nach Eingang einer Mitteilung über 
die Ausführung des Ersuchens wird die Eintragung in der Bezirksliste gelöscht. 
(I) Auf die verspätete oder unterlassene Erneuerung der Stenerkarten finden die Be- 
stimmungen im § 138 entsprechende Anwendung. 
*17. 
i) Ist dem Eigenbesitzer gegenüber ein anderer zum Besitze des Kraftfahrzeugs infolge 
Ermietung oder aus einem anderen Rechtsgrund zum Gebrauch auf Zeit berechtigt, so ist für 
diese Zeit der andere zur Anmeldung und Lösung der Erlaubniskarte für seine Person ver- 
pflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob für den Eigenbesitzer für den gleichen Zeitraum bereits eine 
Erlaubniskarte ausgestellt ist oder nicht. Die Verpflichtung des anderen fällt weg, wenn ihm 
das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und 
die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist. 
(2) Auf die Anmeldung sowie die Entrichtung der Abgabe und die Ausstellung der Erlaub-= 
niskarte finden die Bestimmungen im §& 145 entsprechende Anwendung. Der Anmeldung ist 
die dem Eigenbesitzer erteilte Zulassungsbescheinigung beizufügen. 
8 148. 
An Stelle verlorener oder unbrauchbar gewordener Steuerkarten können ohne nochmalige 
Erhebung einer Abgabe Ersatzkarten für die Gültigkeitsdauer der alten Karte ausgestellt werden. 
Die neu ausgefertigte Karte ist als Ersatzkarte zu bezeichnen. Der Antrag ist bei der zuständigen 
Steuerstelle schriftlich anzubringen, welche die Erteilung der Ersatzkarte in der Bezirksliste bei 
der ursprünglichen Eintragung vermerkt. 
Ausländische Kraftfahrzeuge. 
8 149. 
u) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen- 
besörderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer 
weder im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung 
des Kraftfahrzeugs im Inland: 
.für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr als 
30 Tagen im Loheeerl •••n•½•"ß 
2. für Kraftwagen während eines Aufenthalts 
von einem Tage. ..... 3 
von 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahrr 
von mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen im Jahre 15 
von mehr als 15 bis zu höchstens 30 Tagen im Jahre 25 
von mehr als 30 bis zu höchstens 60 Tagen im Jahre 40 
von mehr als 60 bis zu höchstens 90 Tagen im Jahre 50 
tol (2) Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu 
folgen. 
"" ½ 
  
6. Lösung 
einer be- 
sonderen Er- 
laubutskarte 
durch den 
WMieter usw. 
des Kraft- 
fahrzeugs. 
. Ersatzkarten. 
10. Stenersatz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.