Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(3) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch die 
Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — Kennzeich- 
nung des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine Erlaubniskarte 
ausgestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu vermerken. Ein gleiches 
hat bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte (*155) zu 
geschehen. 
l 154. 
(u) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine mit 
Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 29. Die Karte ist von grüner Farbe, 
in Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß-roter Seide geheftete Blätter. 
Stoff, Blattgröße und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das 
Inland. Die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außen- 
seiten durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im 
Bedürfnisfalle sind weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
der Erlaubniskarte anzuheften. Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist auf der Karte 
zu vermerken. 
(2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zwei- 
felsfrei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
(2) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit beantragt, 
so ist die Karte nach dem Muster 30 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, besteht aus 
einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Untergrunde den Steuer- 
karten für das Inland. 
* v155. 
(1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es sei 
denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthaltstagen im Jahre 
überschritten werden würde. 
(2) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt 
an Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer 
Gültigkeitsdauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im Inland 
zugebrachten Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung entrichtete Ab- 
gabebetrag anzurechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 131 Abs. 2 zuständigen Steuerstelle 
zu stellen und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten Jahreszeitraums zu- 
lässig. Für die Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten die Vorschriften im § 153 Abf. 2. 
(3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten Jahres- 
zeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als neunzig 
Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer 8a zu lösende Erlaubnis- 
karte der aufs die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; in diesem Falle ist die 
Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf Grund der ursprünglichen Karte im 
Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen Karte ist die bisherige Karte einzuziehen 
und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(4) Dem Steunerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im §& 154 be- 
zeichneten Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer 8Za zu lösen. 
8 156. 
Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der 3§8 142, 143 sind die nach der 
früheren Karte im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
157. 
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 155 Abs. 3, 4 ist 
bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle (§ 131 Abs. 1) an- 
zubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in das Reichs- 
gebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht zugleich die Grenzzollstelle, so hat 
95 
, Muster 25 
Muster a0 
14. Wieder- 
holte Aus- 
stellung und 
Verlängerung 
I"* von Erlaubnis- 
karten. 
15. Ausstellung 
von Jnlands- 
karten
	        
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