Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

6. Anmeldu 
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Unterschied (Seldo) gebucht wird, ist unzulässig. Den vorstehenden Erfordernissen ist genügt, 
wenn die Zinsberechnung nach der sog. Staffelzinsrechnung erfolgt. 
(2) Alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahrs hat der nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes Anzeige- 
pflichtige, für dessen Betrieb eine Steuerpflicht in Betracht kommt, sämtliche Konten abzu- 
schließen und die Jahressummen der Habenzinsen kontoweise in eine Zusammenstellung zu 
übertragen, welche die Grundlage für die Anmeldung zur Steuerentrichtung (§ 173 Abs. 1) 
bildet. Aus der Zusammenstellung muß sich für jedes einzelne Konto der Konteninhaber und 
der Betrag der ihm gutgeschriebenen Habenzinsen für das Geschäftsjahr — erstmalig für den 
Zeitraum vom 1. Juli 1918 bis zum Schlusse des Geschäftsjahrs — ergehen. Die Habenzinsen, 
von welchen die Abgabe zu entrichten ist, und diejenigen, welche für die Steuerentrichtung außer 
Betracht bleiben, sind je in einer besonderen Spalte mit entsprechender Überschrift getrennt 
von einander nachzuweisen. Sind dem Steuerpflichtigen im Falle des Abs. 5 der Befreiungs- 
vorschriften zu Tarifnummer 10 die Verhältnisse des Konteninhabers nicht hinlänglich bekannt, 
so darf er von der Befreiung nur Gebrauch machen, wenn sich ihm der Konteninhaber durch 
Vorlegung einer Ausfertigung der Anmeldung seines Betriebs (5 170 Abs. 1, 3) als anmeldungs- 
pflichtiges Unternehmen ausgewiesen hat. Die Zusammenstellung ist aufzurechnen und hinter 
der letzten Eintragung unter Wiederholung der Gesamtsumme der steuerpflichtigen Habenzinsen 
in Buchstaben mit der Versicherung abzuschließen, daß in diese Zusammenstellung alle für das 
zu bezeichnende Geschäftsjahr zu berechnenden Habenzinsen in UÜbereinstimmung mit den in 
den Geschäftsbüchern vorgenommenen Abschlüssen der einzelnen Konten richtig übernommen 
sind. Die Versicherung ist mit Orts- und Zeitangabe zu versehen und von dem Geschäftsinhaber 
oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. 
(#) Die nach Abs. 2 zu fertigende Zusammenstellung darf außer den daselbst vorgeschrie- 
benen noch weitere, für die Aufstellung der Steuererklärung entbehrliche, den Zwecken des 
Geschäfts dienende Angaben enthalten, z. B. die Sollzinsen, die Kapitalsaldi usv. Der An- 
fertigung einer besonderen Zusammenstellung bedarf es nicht, wenn in dem Geschäftsbetrieb 
ein besonderes Buch geführt wird (Abschlußmemorial, Bilanzbuch usw.), in dem die Haben- 
zinsenergebnisse in der für die Zusammenstellung vorgeschriebenen Weise nachgewiesen werden, 
so daß die Steuererklärung danach ohne Schmierigkeiten nachgeprüft werden kann, und wenn 
der Steuerpflichtige sich zur Vorlage dieses Buches bei der Steuerstelle (§ 173 Abs. 4) schriftlich 
bereit erklärt hat. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen zutreffen, steht der Steuer- 
stelle zu. Die Vorschriften des Abs. 2 wegen der Aufrechnung und des Abschlusses finden auch 
in letzterem Falle Anwendung. 
*l 173. 
1) Der gemäß § 172 ermittelte Gesamtbetrag der Habenzinsen für das Geschäftsjahr 
( 
söb o ist der Steuerstelle anzumelden. 
(:) Zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Erhebung der Abgabe zuständig ist für 
a) in bei juristische Personen diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei Firmen, 
betrieben ohne 
Zweigstellen. 
ter 31 
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die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechts, 
soweit sie nicht jursstsche Personen sind, ist. der Ort der Niederlassung, bei mehreren Nieder- 
lassungen, vorbehaltlich der Bestimmungen im & 176 Abs. 3, der Ort der Hauptniederlassung 
maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. 
Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste Landesfinanzbehörde 
des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, in dem der 
Betrieb geführt wird, bestimmt. Befindet sich der Sitz des Unternehmens oder der Hauptnieder- 
lassung im Ausland oder hat der Steuerpflichtige im Inlande keinen Wohnsitz, so ist der Ort des 
Betriebs maßgebend. 
(s) Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung nach Muster 34 zu erstatten. Beide 
Ausfertigungen sind dem Vordruck gemäß auszufüllen und auf Seite 2 unter Versicherung 
der Richtigkeit und Vollständigkeit von dem Geschäftsinhaber oder einem bevollmächtigten Ver- 
treter zu unterschreiben.
	        
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