Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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237. 
(u) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu 
unterschreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und 
den Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter 
Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung 
und zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des 
nachzubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder 
unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachver- 
wendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer 
Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätz- 
liche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung 
sind die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich 
summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
() Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen, 
insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Strafs- 
verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz= 
behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (5 229 Abs. 2) 
aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem 
ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben. 
□) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle 
eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzusertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten 
Fehlbeträge nachzubringen. 
(5) Fehlbeträge der in den Tarifnummern 1A, 4, 6, 11 bezeichneten Art sind, soweit die 
Abgabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, in den diesen Tarifnummern entsprechen- 
den Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der geprüften Stelle ist von 
dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung der Erinnerung Kenntnis 
zu geben. 
(6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen 
Abstempelung herbeizuführen. 
(:) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu ver- 
merken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche 
Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige 
Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen. 
(s) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden 
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde 
zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach 
Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben. 
g 288. 
(i) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (5§. 229 Abs. 2) der Direktiv- 
behörde einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäfts- 
bezirks während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen: 
à) den Umfang des Geschäftsbezirks unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener 
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt die Bezug- 
nahme auf die Angabe eines früheren Jahrcsberichts; 
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungs- 
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe darüber, 
welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und welche 
der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 229 Abs. 2) unterliegen; 
c) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während des 
Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen Stellen 
98“ 
1) Aufzeichnung 
über die 
Stempelprüfung. 
8) Erledigung 
der 
Erinnerungen. 
h) Strafanträge. 
i) Jahresbericht.
	        
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