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237.
(u) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu
unterschreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung und
den Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen sind unter
Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der Beanstandung
und zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter Berechnung des
nachzubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben.
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende oder
unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort nachver-
wendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung neuer
Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne grundsätz-
liche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In der Aufzeichnung
sind die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der Beanstandung lediglich
summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen.
() Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erinnerungen,
insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung eines Strafs-
verfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste Landesfinanz=
behörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten (5 229 Abs. 2)
aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Jahresberichts dem
ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben.
□) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungen ist der geprüften Stelle
eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzusertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die geschuldeten
Fehlbeträge nachzubringen.
(5) Fehlbeträge der in den Tarifnummern 1A, 4, 6, 11 bezeichneten Art sind, soweit die
Abgabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, in den diesen Tarifnummern entsprechen-
den Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der geprüften Stelle ist von
dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung der Erinnerung Kenntnis
zu geben.
(6) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist dessen
Abstempelung herbeizuführen.
(:) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu ver-
merken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche
Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige
Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen.
(s) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde
zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach
Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben.
g 288.
(i) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (5§. 229 Abs. 2) der Direktiv-
behörde einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäfts-
bezirks während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen:
à) den Umfang des Geschäftsbezirks unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt die Bezug-
nahme auf die Angabe eines früheren Jahrcsberichts;
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu= und Abgänge an Prüfungs-
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe darüber,
welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und welche
der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 229 Abs. 2) unterliegen;
c) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während des
Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen Stellen
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1) Aufzeichnung
über die
Stempelprüfung.
8) Erledigung
der
Erinnerungen.
h) Strafanträge.
i) Jahresbericht.