fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

fern sie in den Marschrouten ausdruͤcklich bemerkt sind. In Fällen, wo bei 
durchmarschirenden starken Armeckorps die erforderlichen Transportmittel nicht 
bestimmt angegeben sind, kann zwar der Kommandeur der in einem Orte 
einquartierten Truppenabtheilung auf seine Verantwortung Transportmittel 
requiriren, jedoch nicht anders, wie durch eine an die Ortsobrigkeit ausgestell- 
te schriftliche Requisition und gegen Ertheilung einer Quittung. Die Stellung 
der Transportmittel geschieht durch die Etappenbehoͤrde in der von der Fuͤrst- 
lich-Lippeschen Regierung deshalb verfuͤgten Art, und darf keine Requisition 
und Anforderung vom Militair unmittelbar an die Unterthanen erlassen wer- 
den. Es wird den Offiziers bei eigener Verantwortung zur Pflicht gemacht, 
darauf zu achten, daß die Wagen unterweges nicht durch Personen beschwert 
werden, welche zum Fahren kein Recht haben; daß die Fuhrleute keiner 
uͤbeln Behandlung ausgesetzt und die Transport ittel bei der Ankunft im 
Nachtquartier sofort entlassen werden. Dagegen muß von den Behoͤrden da- 
fuͤr gesorgt werden, daß es bei dem Abmarsch der Truppen an den noͤthigen 
frischen Transportmitteln nicht fehle und solche zur gehoͤrigen Zeit eintreffen. 
h. 14. Die Vergütung für den Vorspann, wozu auch die Kranken- 
fuhren gehören, ist für jedes Pferd pro Meile 6 gGr. in Golde, und ist 
hierin die Vergülung für den Wagen mit begriffen. 
Die quartiermachenden Kommandirten dürfen auf keine Weise Wagen- 
oder Reitpferde für sich requiriren, cs sey denn, daß sie sich durch eine schrift- 
liche Ordre des Königlichen kommandirenden Offziers, als dazu berechrigt, le- 
gitimiren können; in diesem Fall muß hierüber gehörig duistirt und ebenfalls 
pro Pferd und Meile 0 gGr. in Golde bezahlt werden; Fußboten werden 
mit 3 gLGr. Pro Meile bezahlt, wobei der Rückweg nicht zu rechnen ist; sol- 
che durfen vom Militair nicht eigenmächtig genommen, oielweniger mit Ge- 
walt gezwungen werden, sondern sie sind von den Obrigkeiten des Orts, worin 
das Nachtquartier ist, oder wodurch der Weg geht, schriftlich zu requiriren, 
und die Reauirenten haben darüber sofort zu quiktiren. 
S. 15. Die Entfernung der Etappen werden in folgender Art bestimmt: 
von Paderborn bis Lemgo § Meilen, von Lemgo bis Hameln J Meilen, von 
Paderborn bis Horn 31 Meilen, von Horn bis Barntrup 3z Meilen, von 
Barntrup bis Hameln 3 Meilen, von Horn bis Lügde 24 Meilen, von 
Lügde bis Hameln 37 Meilen. 
Hiernach wird die Bezahlung der Transportmittel, ohne Rücksicht auf 
die versügten Dislokationen, geleistet, und sind in den von der Militairbehbr- 
de aunzustellenden Quittlungen die Haupt-Erappenorte zu bemerken. 
S. 10. Die Liquidation der Vergüktung für die sämmtlichen vorbemerkten 
Leistungen wird vierteljährlich dem Etappenkommandanten in Paderborn einge- 
vesht, und nach deren Abschluß die Zahl##ng dafür sofort geleister. 
V. Auf-
	        
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