— 730 — V 7.
Muster 27.
(Ansführungsbestimmungen
§ 136, 145, 147, 157)
(Vorderseite.)
Steuerkarte
gültig auf die Zeit vom 19 bis 19
ausgestellt für
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftiahrzeuge:
- Art des Fahrzeugs,
Polizeiliches Herstellungsfirma, Fabrik- Art der
Kennzelchennummer des Pahrgestells Kraitquello
und Nummer des Motors
Nutzlelstung des
Fahrzeugs Elgengewicht Eigenbesitzer
in Plerdekrälten
In Buchstaben:
Dlese Steuerkarte Ist bei der Benutzung des Pahrreugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen stets mit-
zuführen und den Zoll- und Stenerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Zur Beachtung : Spätestens am 3. Tage vor Ablauf der Qültigkeitsdauer der Steuerkarte ist für den Fall der Weiter-
benutzung des Kraftfahrzeugs von dem Eigenbesitzer die Ausstellung einer neuen Steuerkarte zu
beantragen.
(Rückseitc.)
Für das vorseitig beschriebene Kraftiahrzeug ist auf die Gulugkeitsdauer dieser Karte die
Reichsstempelabgabe mit M Pi.,
in Buchstaben: Mark Pf.
entrichtet worden.
— Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. der Bezirksliste
de in . Eine Abgabe war
hierbei nicht zu erheben. —
den ten 19
Xr. der Hozirksliste.
Amts-
stempel- (Steuc#stellcn
Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
Anmeldungshuchs.
Elnnuhmebhuchs.
ubdruck.
Xr. der
(Umerschriften)
Oberläszt der Eigenbeslizer das Krafffahrzeug auf Zeilt einem anderen zu Besliz, so hat auf
Zur Beachtung: diese Zelt auch der andere für selne Person eine Steuerkarte zu lösen, sofern es sich nicht
bloß um eine unentgeltliche Oberlassung zum vordbergehenuden Gebrauche handelt.