Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 730 — V 7. 
Muster 27. 
(Ansführungsbestimmungen 
§ 136, 145, 147, 157) 
(Vorderseite.) 
  
Steuerkarte 
gültig auf die Zeit vom 19 bis 19 
ausgestellt für 
zu dem nachstehend beschriebenen Kraftiahrzeuge: 
  
  
- Art des Fahrzeugs, 
Polizeiliches Herstellungsfirma, Fabrik- Art der 
Kennzelchennummer des Pahrgestells Kraitquello 
und Nummer des Motors 
Nutzlelstung des 
Fahrzeugs Elgengewicht Eigenbesitzer 
in Plerdekrälten 
  
In Buchstaben: 
  
  
  
  
Dlese Steuerkarte Ist bei der Benutzung des Pahrreugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen stets mit- 
zuführen und den Zoll- und Stenerbeamten sowie den Pollzelbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Zur Beachtung : Spätestens am 3. Tage vor Ablauf der Qültigkeitsdauer der Steuerkarte ist für den Fall der Weiter- 
benutzung des Kraftfahrzeugs von dem Eigenbesitzer die Ausstellung einer neuen Steuerkarte zu 
beantragen. 
(Rückseitc.) 
  
Für das vorseitig beschriebene Kraftiahrzeug ist auf die Gulugkeitsdauer dieser Karte die 
Reichsstempelabgabe mit M Pi., 
    
in Buchstaben: Mark Pf. 
entrichtet worden. 
— Diese Steuerkarte tritt an Stelle der Steuerkarte Nr. der Bezirksliste 
de in . Eine Abgabe war 
hierbei nicht zu erheben. — 
den ten 19 
Xr. der Hozirksliste. 
Amts- 
stempel- (Steuc#stellcn 
Nicht Zutreffendes ist zu streichen. 
Anmeldungshuchs. 
Elnnuhmebhuchs. 
ubdruck. 
Xr. der 
(Umerschriften) 
  
Oberläszt der Eigenbeslizer das Krafffahrzeug auf Zeilt einem anderen zu Besliz, so hat auf 
Zur Beachtung: diese Zelt auch der andere für selne Person eine Steuerkarte zu lösen, sofern es sich nicht 
bloß um eine unentgeltliche Oberlassung zum vordbergehenuden Gebrauche handelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.