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VI.
Bergũtungen.
Zu den §8 72 bis 75 des Gesetzes und zur Tarifnummer 9.
1. Von ausländischen Gesellschaften ist die Abgabe auch dann nicht zu entrichten, wenn
sie im Inlande Zweigniederlassungen haben.
2. Die Vorschrift der §88 72, 73 des Gesetzes findet auch auf den Fall der Liquidation von
Gesellschaften siungemäße Anwendung. Die Aufstellung der während der Liquidation einer
Gesellschaft gewährten Vergütungen ist von den Liquidatoren auf Grund der Liquddations-
bilanz oder der Schlußrechnung anzufertigen.
3. Als Vergütung im Sinne der Tarifnummer 9 ist jede geldwerte Zuwendung anzu-
sehen, welche einer der zur Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Per-
sonen (Aussichtsratsmitglieder) i in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft gemacht wird, gleichviel
ob die Vergütung im Gesetz oder in den Ausführ ausdrücklich benannt ist
Püoer nicht. Auf Art und Umfang der von diesen Personen entwickelten Tätigkeit kommt es hierbei
nicht an.
4. Unter Tagegeldern im Sinne der Tarifnummer 9 ist der in der Form einer festen Ver-
gütung für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnort gewährte Ersatz der baren Auslagen zu
verstehen, welche einem Aufsichtsratsmitgliede während einer in Angelegenheiten der Gesellschaft
ausgeführten Reise durch Bestreitung der Kosten für seine Verpflegung und Unterkunft und,
soweit nicht eine besondere Vergütung der Reisekosten stattfindet, durch die Kosten der Beförderung
nach und von dem Bestimmungsort erwachsen sind.
5. Vergütungen für Reisekosten (Reisegelder) sind der Besteuerung nur dann nicht unter-
worfen, wenn sie nach dem wirklichen Aufwand berechnet und nur in dieser Höhe vergütet
werden. Als Reisekosten in diesem Sinne sind, wenn daneben Tagegelder gewährt werden,
nur die Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort anzusehen.
6. Vergütungen für Zeitversäumnis und für sonstigen durch die Tätigkeit als Aussichtsrats-
mitglied erwachsenen Schaden oder entgangenen Gewinn gelten nicht als Ersatz barer Auslagen.
VII.
Geldumsätze.
Der Versteuerung nach Tarifnummer 10 unterliegen die Habenzinsen in ihrer vollen Höhe,
d. h. in demjenigen Betrage, der für die Zeiträume, in denen das Haben eines Kontoinhabers
dessen Soll übersteigt, sich zugunsten des Kontoinhabers rechnungsmäßig ergibt. Es begründet
keinen Unterschied, ob die Soll- und Habenbeträge auf demselben Konto oder auf verschiedenen
Konten des Konteninhabers gobucht sind.
VIII.
Grundstücksübertragungen.
Zu den §F 84 bis 96 des Gesetzes und zur Tarifnummer 11.
1. Bei Bemessung der Grundwechselabgabe sind Zubehörstücke eines Grundstücks — im
Gegensatze zu dessen Bestandteilen — außer Betracht zu lassen, sofern nicht gemäß § 179 Abf. 3
der Ausführungsbestimmungen der Gesamtpreis oder -wert zu Grunde zu legen ist.
2. Eine Abgabe nach Tarifnummer 11 ist nicht zu erheben, wenn ein Ehegatte ein von
ihm in die allgemeine Gütergemeinschaft eingebrachtes Grundstück bei der Auseinandersetzung
über das Gesamtgut gemäß §1477 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückerwirbt.
Stenerfreiheit
bel inländischen
Iweignieder-
lassungen aus-
r
n e
Gesellschaften.
Stenerpflicht
bei Gesell-
schaften in
Liquidation.
Begriff der
Vergütung.
Tagegelder.
Reisegelder.
Andere
Vergütungen.
Jubehör.
Rücknahme
eines Grund-
stücks bei Aus-
ein andersetzung
zwischen Che-
gatten über
das Gesamtgut.