Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Einbringung
bei  Errichtun
einer  offenen
Handelsgesellschaft.


Teilnehmer  an
einer  Erbschaft
(Befreiung  zu  1
der  Tarifnummer
  11).

Befreiungsvorschrift
  2
der  Tarifnummer

  11a.

Grundstücks-Übertragungen

von  Eltern  an

Kinder.

Berechnung
der  Stempelabgabe
  bei
versteigerungen.

Steuerliche
Erleichterungen
für  den  Ersteher,

oder  Grund
schuldgläubiger
ist  (Anmerk.  c).
Ausschließung
des  Auflassungsstempels

durch  Borlegung
  von

Urkunden
(Tarifnummer
b  Abs.  3).

Werterhöhung
durch  den  Er

werber  nach
Abschluß  des
Kaufvertrags,
aber  vor  der
Auflassung.

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3.  Das  Einbringen  in  eine  offene  Handelsgesellschaft  wird  von  der  Tarifnummer  11b  nicht

6  betroffen.  Verträge,  durch  welche  ein  Gesellschafter  ein  mit  einer  Hypothek  belastetes  Grundstück

als  Einlage  in  eine  Gesellschaft  einbringt,  gelten  auch  insoweit,  als  die  Gesellschaft  die  auf  dem
Grundstück  ruhenden  Schulden  übernimmt,  als  steuerfreies  Einbringen  und  nicht  als  ein  besonderes
  nach  Tarifnummer  11  zu  versteuerndes  Veräußerungsgeschäft.

4.  Der  Ehegatte  eines  Erben  gehört  als  solcher  nicht  zu  den  Teilnehmern  an  einer  dem
anderen  Ehegatten  zugefallenen  Erbschaft.  Nur  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft  der  Eheleute
  wird  infolge  der  kraft  Gesetzes  (F  1438  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  sich  vollziehenden
unmittelbaren  Beteiligung  des  anderen  Ehegatten  auch  dieser  den  Teilneymern  an  der  Erbschaft
zuzuzählen  sein.

5.  Auf  den  Ehegatten  oder  Verlobten  eines  Abkömmlings,  der  am  Rechtsgeschäft  als
Erwerber  beteiligt  ist,  findet  die  Befreiungsvorschrift  Ziffer  2  der  Tarifnummer  11  keine  Anwendung,
  es  sei  denn,  daß  zwischen  den  Ehegatten  allgemeine  Gütergemeinschaft  besteht  und
das  Grundstück  Gesamtgut  wird.

6.  (1)  Durch  die  Befreiungsvorschrift  2  der  Tarifnummer  11a  werden  nicht  nur  dic  sogenannten
  Uberlassungsverträge,  sondern  alle  Verträge  betroffen,  welche  die  Übertragung  von
Grundstücken  von  Eltern  an  Kinder,  auch  eingekindschaftete,  oder  deren  Abkömmlinge  zum
Gegenstande  haben.

(:)  An  Kindes  Statt  angenommene  Kinder  gelten  nicht  als  Kinder  im  Sinne  dieser  Befreiungsvorschrift.


7.  (1)  Bei  Zwangsversteigerungen  ist  die  Grundwechselabgabe  nach  der  Berechnungsvorschrift
  4  zu  Tarifnummer  11à  entweder  von  dem  Meistgebot  oder  von  dem  Werte  des  Grundstücks
  zu  berechnen,  je  nachdem  der  eine  oder  andere  Betrag  der  höhere  ist.  Es  muß  also  immer
mindestens  der  Wert  des  Grundstücks  versteuert  werden.

(:2)  Ist  aber  der  Ersteher  zur  Zeit  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  Hypothekenoder
  Grundschuldgläubiger,  und  bleibt  sein  Meistgebot  hinter  dem  Gesamtbetrage  seiner  eigenen
und  der  ihm  vorgehenden  Hypotheken=  und  Grundschuldforderungen  zurück,  so  hat  er  nach  Anmerkung
  c  den  Gesamtbetrag  dicser  Forderungen,  insoweit  er  den  Wert  des  Grundstücks  nicht
übersteigt,  zu  versteuern;  erreicht  der  Gesamtbetrag  jener  Forderungen  den  Wert  des  Grundstücks
  nicht,  so  ist  nur  der  Gesamtbetrag  der  Forderungen,  nicht  aber  der  (höhere)  Grundstückswert
  zu  versteuern.

8.  Gemäß  Tarifnummer  11b  Abs.  3  ist  der  Auflassungsstempel  nicht  zu  erheben,  wenn.
eine  in  an  sich  stempelpflichtiger  Form  ausgestellte  Urkunde  vorgelegt  wird,  die  das  der  Auflassung
  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  enthält.  Hiernach  genügt  es,  daß  die  zum  Zwecke
der  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  vorgelegte  Urkunde  nach  Form  und  Fassung  den  allgemeinen
  stempelrechtlichen  Vorschriften  entspricht.  Es  ist  unerheblich,  daß  sie  wegen  ihres  materiellen
  Inhalts  entweder  überhaupt  nicht  abgabepflichtig  oder  auf  Grund  besonderer  stempelrechtlicher
  Vorschriften  im  Einzelfalle  von  der  Stempelpflicht  befreit  ist.  Die  Erhebung  des  Auflassungsstempels
  ist  daher  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  die  vorgelegte  Veräußerungsurkunde
nicht  nach  Tarifnummer  11  steuerpflichtig  ist  —  wie  im  Falle  der  Schenkung  —  oder  unter  eine
der  Befreiungsvorschriften  der  Tarifnummer  11  fällt.

9.  Erhöht  sich  der  Wert  eines  Grundstücks  in  der  Zeit  zwischen  dem  Abschluß  des  Vertrags
und  der  Auflassung  dadurch,  daß  der  Erwerber  auf  ihm  Gebäude  errichtet  oder  bauliche  Veränderungen
  vornimmt,  so  kommt  diese  Werterhöhung  für  die  Berechnung  des  Auflassungsstempels
sowie  für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  das  Grundstück  als  ein  bebautes  oder  unbebautes  anzusehen
  ist  (Ziffer  1  Abs.  1  der  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  119),  nicht
in  Betracht.