Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Die  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  stehenden  Ueberzähligen  werden  spätestens  am  nächsten
1.  Februar  zur  Ersatz-Reserve  I.  übergeführt),  die  Ueberzähligen  jüngerer  Jahrgänge  bleiben  bis
zum  nächsten  Jahre  zurückgestellt,  sofern  nicht  in  Folge  nachträglich  eingetretenen  Bedarfs  auf  sie
zurückgegriffen  werden  muß  (§.  32,  2  und  §.  37,  4).

8. Entscheidung  über  Entziehung  der  Vortheile  der  Loosung  s.  §.  65,  3,  über  Entziehung  der  Vergünstigung

  der  Zurückstellung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  s.  §.  63,  5.b.  und  §.  65,  3,  über  nachträgliche
  Aushebung  und  Wiederaushebung  von  Personen,  die  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  berücksichtigt
  worden  sind,  s.  §.  9,  2,  §.  37,  3,  §.  63,  5.c.  und  §.  81,  4,  über  die  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  s.  §.  81,  4,  über  die  von  den  Truppen-(Marine-)  theilen
abgewiesenen  Einjährig-Freiwilligen  s.  §.  94,  8.

9. Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission  dürfen  nur  nach  Einsicht  der  alphabetischen  Listen  geändert

werden.

                                                   §.  73.
                                Beendigung  der  Aushebung.

1. Mit  endgültiger  Feststellung  der  Brigade-Ersatz-Vertheilung  durh  die  Ober-Ersatz-Kommission  ist

das  Aushebungs-Geschäft  im  Infanterie-Brigade-Bezirk  beendet.

2.  Der  Infanterie-Brigade-K  deur  reicht  sogleich  ein  Exemplar  der  endgültig  festgestellten  Brigade- 







 

Ersatz-Vertheilung  an  den  kommandirenden  General,  in  Hessen  an  den  Divisions-Kommandeur  ein
und  giebt  außerdem  die  Zahl  der  Ueberzähligen  —  nach  Waffengattungen  getrennt  —  an.

3.  Die  General-Kommandos  und  das  Kommando  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division  melden

bis  zum  1.  Oktober  an  das  vorgesetzte  Kriegs-Ministerium  die  Zahl  der  im  Ersatz-Bezirk  noch  vorhandenen
  Ueberzähligen  —  nach  Bundesstaaten  und  nach  Waffengattungen  getrennt  —  beziehungsweise
  ob  und  in  welchem  Maße  noch  Bedarf  an  Rekruten  vorhanden  und  demgemäß  die  Gewährung
von  Aushülfe  erforderlich  ist.


                                       Zehnter  Abschnitt.
                              Schiffer  Musterungs=  Geschäft.

                                                      §.  74.
                                             Im  Allgemeinen.

1.  Die  Schiffer-Musterungen  haben  den  Zweck,  den  Schiffahrt  treibenden  Militärpflichtigen  der  Land-,

wie  der  seemännischen  Bevölkerung  die  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  zu  ermöglichen,  ohne  sie
in  der  Ausübung  ihres  Berufs  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht  erheblich  zu  beeinträchtigen.

2.  Es  dürfen  daher  alle  Schiffahrt  treibenden  Militärpflichtigen  auf  ihren  Wunsch  (§.  24,  6)  durch  die

Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommissionen  (§.  61,  3)  von  der  Gestellungspflicht  beim  Musterungsoder
  Aushebungs-Geschäft  entbunden  und  bis  zu  den  im  Monat  Januar  jedes  Jahres  stattfindenden
Schiffer-Musterungen  zurückgestellt  werden.

Ueber  die  erfolgte  Zurückstellung  wird  ihnen  seitens  genannter  Civil-Vorsitzenden  eine  vorläufige
  Bescheinigung  ertheilt.

Beim  Musterungs-Geschäft  wird  die  Dauer  der  Zurückstellung  in  die  Loosungsscheine  (§.  33  und
§.  66)  eingetragen.
3. Die  Schiffer-Musterungen  werden  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommissionen  unter
Hinzuziehung  eines  Militär=  oder  Marine-Arztes  abgehalten.

Das  Schiffer-Musterungs-Geschäft  findet  in  der  Regel  in  den  Aushebungsorten  (§.  71)  statt.

*)  Ihre  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  I.  Klasse  wird  vom  1.  Oktober  ihres  dritten  Militärpflichtjahres  ab  berechnet.