Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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(n)  Nach  Anleitung  der  Muster  1  und  P  Sn  Steuerlisten  anzulegen.  Das  Muster  1  ist  ermittlung  der

st
für  die  Einzelpersonen  (Kriegsabgabe  1918  —  Steuerliste  A),  das  Muster  2  für  die  Gesellschaften
(Kriegsabgabe  1918  —  Steuerliste  B)  bestimmt.

(a)  Die  Ermittlung  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden  Gesellschaften
  und  ihre  Eintragung  in  die  Steuerliste  B  hat  alsbald  zu  erfolgen;  die  Ermittlung
der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  in  Frage  kommenden  Einzelpersonen  und  ihre  Eintragung
  in  die  Steuerliste  &  hat  zu  erfolgen,  sobald  dies  nach  dem  Stande  der  für  die  Feststellung

des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Steuerveranlagung  möglich  ist.
5.

In  die  Steuerliste  à  sind  jedenfalls  die  Personen  aufzunehmen,  welche  die  Voraussetzungen
der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den.  355  1,  2  des  Gesetzes  erfüllen  und  außerdem  bei  der  für
die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Eink  mit  einem
steuerpflichtigen  Einkommen  von  zusammen  (55  8,  9)  mindestens  14  000  Mark  veranlagt.  worden
sind  oder  in  den  Fällen  der  §38  9,  11,  12  des  Gesetzes  vermutlich  ein  Kriegseinkommen  in  dieser
Höhe  haben,  oder  bei  denen  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  aus  den  31.  Dezember
1916  ein  Vermögen  von  mindestens  101  000  Mark  festgestellt  oder  im  Falle  des  §  16  des  Gesetzes
für  den  31.  Dezember  1917  das  Vorhandensein  eines  Vermögens  von  mindestens  101  000  Mark
zu  vermuten  ist.

0
Gesellschaften  der  im  §  20  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  sind  in  die  Steuerliste  B8  aufzunehmen.
  Die  Aufnahme  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  die  Verhältnifs  der  Gesellschaft
dem  Besitzsteueramte  genügend  bekannt  sind  und  danach  feststeht,  daß  sie  zu  der  Kriegsabgabe
nicht  zu  veranlagen  sind.

87.

(1)  Mit  dem  Mehreinkommen  sind  abgabepflichtig  diejenigen  Einzelpersonen,  welche
die  Voraussetzungen  der  persönlichen  Abgabepflicht  nach  den  &5  1,  2  des  Gesetzes  und  außerdem
bei  der  nach  §  8  des  Gesetzes  maßgebenden  Jahresveranlagung  die  Voraussetzungen  der  persönlichen
  Steuerpflicht  nach  den  Vorschriften  der  L  setze  erfüllen.

(a)  Als  Friedenseinkommen  wird  stets  ein  Mindestbetrag  von  10  000  Mark  angenommen.
Die  ersten  3000  Mark  des  Mehreinkommens  bleiben  immer  abgabefrei.  Abgabepflichtiges  Mehreinkommen
  (§  13  des  Gesetzes)  ist  sonach  das  auf  volle  Tausende  nach  unten  abgerundete  und  um
den  abgabefreien  Betrag  von  3000  Mark  gekürzte  Mehreinkommen.

88.

Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  zur  Einkommensteuer  veranlagt,
so  ist  für  die  Berechnung  des  Mehreinkommens  das  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  festgestellte
Einkommen  zusammenzurechnen.  Dies  gilt  nicht  für  mehrere  Eink
auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuerpflicht  (vgl.  §  9).

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89.
Ist  ein  Steuerpflichtiger  in  mehreren  Bundesstaaten  mit  seinem  gesamten  steuerbaren,
nach  den  Vorschriften  des  Doppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  332)
der  Landesbesteuerung  nicht  entzogenen  Einkommen  zur  Einkommensteuer  veranlagt,  so  sind

 

die  Ei  in  dem  Bundesstaate,  der  für  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe
  zuständig  ist,  maßgebend.  Hat  in  biesem  Bundesstaat  eine  nach  §  4  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes
  in  Betracht  kommende  Eink  9  auf  Grund  der  unbeschränkten  Steuer- 



pflicht  nicht  stattgefunden,  so  ist  für  die  Ermittlung  des  Friedenseinkommens  die  Einkommensteuerveranlagung
  in  dem  Bundesstaate,  der  für  die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  zuständig
war,  maßgebend.  Dem  hiernach  maßgebenden  Einkommen  ist  das  Einkommen  zuzurechnen,
das  in  Gemäßheit  des  Doppelsteuergesetzes  der  ausschließlichen  Besteuerung  in  einem  anderen
Bundesstaate  vorbehalten  ist.

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vom  Mehreinkommen.