Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Verfahren bei 
Erstattung von 
Krlegßabgabe. 
Muster 13 
Rest- 
nachweisung. 
*-ks 
– 810 — — 
. §38 
Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse 
übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. 
39. 
Bei der Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft findet eine Uberweisung der Kriegsabgabe 
zur Einziehung nicht statt. 
’*l 10. 
n) Die Erstattung von Kriegsabgabe 1918 hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung 
bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen 
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des An- 
nahmewerts (§ 35) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. 
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Überweisung 
der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des davon durch 
Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der seinerzeit bei 
der Bezahlung der Kriegsabgabe in Zahlung genommenen Kriegsanlcihe in vier Ausfertigungen 
nach Muster 13 zu beantragen: 
(à) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor 
der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin SW 19 mit dem Ersuchen, die Stücke unmittelbar 
der vebestelle zuzustellen. 
) Die Reichshauptbank hat aus den bei ihr für die Reichshauptkasse lagernden Be- 
ständen die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem 
Zinsfuß, wie die seinerzeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und der 
Hebestelle mit zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf 
und der Annahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden. Von den 
übrigen zwei Ausfertigungen, auf denen ebenfalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und An- 
nahmewert der übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die andere 
der Reichshauptkasse zuzustellen. 
(2) Die Hebestelle hat auf einer der ihr von der Reichshauptbank zugegangenen Aus- 
fertigungen den Empfang der Wertpapiere zu bescheinigen, die Enpfangsbescheinigung an das 
Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere zurückzusenden, die Wertpapiere nebst Zinsscheinen 
dem Empfangsberechtigten auszuhändigen und den von der Reichshauptbank berechneten An- 
nahmewert auf den zurückzuzahlenden oder zu erstattenden Betrag anzurechnen. 
(e) Der Annahmewert der bei Zurückzahlungen oder Erstattungen ausgereichten, von 
der Reichshauptbank bezogenen Wertpapiere ist bei den Abrechnungen mit der Reichshaupt- 
Munß „Einnahme für ausgereichte Wertpapiere aus dem Bestande der Reichshauptkasse“ 
abzuliefern. 
□) Die nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die aus Grund rechts- 
kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind nur von dem bar herauszuzahlenden Betrage 
zu berechnen. Die Zinsen für den durch Ausreichung von Wetrpapieren erstatteten Betrag sind 
in dem Annahmewerte berücksichtigt. 
8 41. 
(1) Sind am 31. März 1920 beim Abschluß des Kriegsabgabe 1918-Sollbuchs die zum Soll 
gestellten Abgabebeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rück- 
stände in eine besondere Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 einzutragen und dort weiter 
abzuwickeln. 
(2) Die Restnachweisung wird nach Muster 14 geführt. Von einem an der Kassenführung 
nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu bescheinigen, daß die 
beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Beträge in die Restnachweisung übertragen 
worden sind 
(6) Einzahlungen auf diese Reste sind im Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche zu buchen. 
#) Eine Überweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im 
Falle des Wegzugs des Abgabepflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt.
	        
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