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"* 4.
Die über jeden einzelnen in die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten aufgenommenen Abgabe-
pflichtigen geführten Verhandlungen sind mit den vorhandenen Besitz= und Kriegssteuerakten
zu vereinigen.
–* 3.
Die Kriegsabgabe 1918-Steuerlisten &A und B, die Kriegsabgabeakten der Gesellschaften
sowie die Kassenbücher sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre auf-
zubewahren.
#m44.
Die Sollbücher, die Restnachweisungen und die Einnahmebücher nebst den dazugehörigen
Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind nach Ablauf des
Rechnungsjahrs 1920 die Kriegsabgabe 1918-Sollbücher und die Kriegsabgabe 1918-Einnahme-
bücher nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Einreichung der
Restnachweisung für Kriegsabgabe 1918 und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald
nach Abwicklung der Reste zu geschehen.
* 4
Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung
in K (Is 35 bis 37) sind als „Reichsdienstsache“ gebühren- und ab-
gabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an Empfänger
im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts.
– 46.
Für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 1918 werden jedem Bundesstaate
nach § 41 des Gesetzes 1 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen
Einnahmen vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 11 der Kriegsabgabe 1918-Ein-
nahmebücher aufgekommenen Gesamteinnahme einschließlich der Nacherhebungen nach Abzug
der Zurückzahlungen (Spalte 15 des Anhangs zu den Kriegsabgabe 1918-Einnahmebüchern)
zu berechnen.
47.
n) Über den Ertrag der Kriegsabgabe 1918 ist von den durch die Landesregierung be-
Aktenführung.
Aufbewahrung
VBeranlagungs-=
Kuterlagen.
Pröüfungs-
verfahren.
Portofreiheit.
Berwaltungs=
kostenvergltung.
Abrechnung
stimmten Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung über die wrsne.
der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“ ebgeheeel
abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind
ferner besondere monatliche und vierteljährliche Übersichten der Einnahme an Kriegsabgabe
1918 aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe 1918 einschließlich
der Nacherhebungen (Spalte 11 des Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuchs) nach Abzug der Zurück-
zahlungen (Spalte 15 des Anhangs zum Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuche) sowie der Betrag
der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung (§5 46) ergeben.
(2) Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden
oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen können
die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten ausgenommen werden.
* 48.
Die Landeeregierung' kann die den Oberbehörden ie in 5# 40 und 44 übertragenen Geschäfte
anderen als den im § 1d bestimmten Behörden über-
tragen. Die Behörden ind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler mitzuteilen.
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