Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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aus obergäriger und untergäriger Hefe zusammengesetzten Mischhefe angestellt worden ist. Das 
Hauptamt kann jedoch im Bedürfnisfalle widerruflich gestatten, daß unter Zuckerverwendung 
oder aus Weizenmalz hergestellten obergärigen Bieren eine verhältnismäßig geringe Menge 
untergäriger Hefe oder untergäriger Kräusen (in Gärung befindlicher, mit untergäriger Hefe 
angestellter Würze) zum Zweck einer besseren Klärung oder zur Erzielung eines festeren Absetzens 
der Hefe zugesetzt wird. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen: 
a) der Zusatz der untergärigen Kräusen darf 15 vom Hundert der Menge der mit reiner 
obergäriger Hefe angestellten Würze nicht überschreiten; 
b) der Zusatz von untergäriger Hefe oder untergärigen Kräusen darf niemals in den 
Anstell- oder Gärbottichen erfolgen, sondern, sofern das Bier die Haupt= und Nach- 
gärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär= und Lagerfässern und auch 
hier erst, wenn keine Hefe mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte weiße 
Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung und der erste Teil der Nachgärung — 
die sogenannte beschleunigte Nachgärung — beendet ist. Sofern das Bier in der 
Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz erst in den Versandgefäßen stattfinden. 
(2) Bierhändlern und Wirten kann der Zusatz an untergärigen Kräusen zum Berliner 
Weißbier und Grätzer Bier widerruflich unter folgenden Bedingungen gestattet werden: 
a) der Antragsteller hat die Brauerei anzugeben, aus der die Kräusen bezogen werden; 
b) der Kräusenzusatz darf 25 vom Hundert der Menge des Weißbieres nicht überschreiten 
und erst kurz vor dem Abziehen des Bieres auf die Flaschen vorgenommen werden; 
c) der Antragsteller muß sich der Steueraufsicht nach den Vorschriften des 5# 39 des 
Biersteuergesetzes unterwerfen. 
Zu 5 13 Abs. 5 des Gesetzes. 
827. 
() Die nach 8 13 Abs. 5 des Gesetzes zulässigen Abweichungen von den Vorschriften in 
„ 13 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes für besondere Biere und für Bier, das nachweislich zur Ausfuhr 
bestimmt ist, unterliegen der Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde und den von 
ihr angeordneten Bedingungen. 
(2) Zur erstmaligen Zulassung von Abweichungen für jede Art der besonderen Biere 
bedarf die oberste Landesfinanzbehörde der Zustimmung des Reichskanzlers. 
Zu § 13 Abs. 7 des Gesetzes. 
g 28. 
(1) Unter das Verbot des § 13 Abs. 7 des Gesetzes fällt nicht ein Zusatz von Wasser zur 
Bierwürze oder zum Biere, der in der Brauerei während des Brauverfahrens lediglich aus 
Gründen des Betriebs und nicht zum Zwecke der Verdünnung erfolgt. 
(2) Ein Wasserzusatz zum Biere nach Feststellung des Extraktgehalts der Stammwürze 
im Gärkeller, der innerhalb der Brauerei nicht nur aus Gründen des Betriebs vorgenommen 
wird, sondern eine Verdünnung bezweckt, bedarf der Genehmigung durch das Hauptamt. Wird 
die Vergünstigung nicht nur für einzelne Fälle, sondern allgemein nachgesucht, so ist sie nur zu 
gewähren, wenn dazu ein durch die Betriebsverhältnisse der Brauerei begründetes Bedürfnis 
vorliegt. 
(8) Erfolgt in einer Brauerei mit hauptamtlicher Genehmigung ein Zusatz von Wasser 
zur Bierwürze nach Feststellung des Extraktgehalts im Gärkeller, so ist hierüber im Sudbu 
unter Benutzung der Spalten 1 bis 3, 19 und 20 ein besonderer Eintrag zu machen. 
(4) Erfolgt in einer Brauerei ein Zusatz von Wasser zur Bierwürze nach Feststellung der 
Menge der Ausschlagwürze (5 67 Abs. 3) und vor Feststellung des Extraktgehalts der Stamm- 
würze im Gärkeller, so ist hierüber ein besonderer Eintrag in den Spalten 1 bis 3 und 8 des Sud- 
buchs zu machen und in Spalte 23 zu erläutern. 
Abweichungen 
von der 
ift im 
8 18 Abf. 5 
bes Gesetzes. 
— 
  
Wasserzusatz 
zum Bier.
	        
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