Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Steuerhebebezirk: Muster 14. 
  
(Kuof. Best. 31) 
Verzeichnis 
der hinterlegten Muster von anderen Versandgefäßen als Fässern in der 
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Brauerei 
51ug 
Anleitung zum Gebrauch. 
. JIn anderen Gefäßen als Fässern (Flaschen, Kannen usw.) darf Bier ans der Branerei nur entsernt werden, wenn 
diese Gefäße unter Hinterlegung je eines Musters mit diesem Verzeichnis dem Oberbeamten angemeldet sind. Auf 
den Gesäßen muß der Name und Ort der Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, angegeben sein. 
4mlDas# Verzeichnis wird nach näherer Anordnung des Oberbeamten in der Brauerei aufbewahrt. Die Anmeldung 
von Mustern ist durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 von den Brauereiinhnbern zu bewirken. Die zugehörigen 
Muster sind dem Oberbeamten bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brauerei mit der Anmeldung vorzulegen. 
4m. Nach Prüfung der Anmeldung und der zugehörigen Muster sind die letzteren vom Aufsichtsbeamten amtlich zu kenn- 
zeichen und mit der Nummer, unter der sie in diesem Verzeichnis eingetragen sind, zu versehen. Die Aufbewahrung 
der Muster ersolgt an einem vom Oberbeamten zu bestimmenden Ort in der Brauerei. 
. Sollen Gefäße, von denen Muster hinterlegt sind, nicht mehr benutzt werden, so ist dies dem Aufsichtobeamten an- 
zugeigen, der die Beseitigung der amtlichen Kennzeichnung und die Abschreibung in Spalte 6 des Uerzeichnisses veranlaßt. 
131“
	        
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