512 VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 38.
die zuläsfigen Zoll- und Steuervergütungen festgestellt, bez. es ist die
Kompetenz des Bundesrats durch Maximalgrenzen eingeschränkt; vgl. über
Zollkredite § 12 des Zolltarifges. v. 25. Dez. 1902, über Zollvergütungen
bei der Ausfuhr zollpflichtiger Waren sowie über Transitlager, deren Inhalt
vom Zoll befreit ist, § 11 des Zolltarifges., über Zollbefreiungen 88 5—8
daselbst und SS 111—118 des Vereinsgollges.; die Voraussetzungen für die
Zollfreiheit find dabei zum größten Teil gesetzlich festgelegt, so daß der
Verordnungsgewalt des Bundesrats auf diesem Gebiet nur noch ein ver-
hältnismäßig geringer Spielraum geblieben ist. In Ansehung der Steuer-
kredite und Steuerbefreiungen, Ermäßigungen und Vergütungen vgl. für
Salz § 20 des Ges. v. 12. Okt. 1867 B. G. Bl. S. 48, für Tabak §§ 9,
30, 40 des Ges. v. 15. Juli 1909 R.G.Bl. S. 793, für Zigaretten § 3
Abs. 5 und § 33 des Ges. v. 3. Juni 1906 R.G. Bl. S. 631, für Brannt-
wein §§ 2—4, 7 des Ges. v. 15. Juli 1909 R.G. Bl. S. 661, für Bier §§ 8
Abs. 2, 9, 10 des Ges. v. 15. Juli 1909 R.G. Bl. S. 777, für Zucker § 5
des Ges. v. 27. Mai 1896 R.G.Bl. S. 118 und § 3 des Ges. v. 6. Jan.
1903 R.G.Bl. S. 1, für Schaumwein § 4, 3 Abs. 3 des Ges. v. 9. Mai
1902 R.G. Bl. S. 156, für Spielkarten § 7 des Ges. v. 3. Juli 1878
R.G.Bl. S. 134, für Wechsel § 1 des Ges. v. 15. Juli 1909 R. G. Bl.
S. 825, für die Erbschaftssteuer 88 11, 13, 15, 47 des Ges. v. 3. Juni 1906.
Die Steuervergütungen, die zum großen Teil an die Bedingung der Ausfuhr
des der Steuer unterliegenden Produkts oder an den Umstand geknüpft sind,
daß aus besonderen Gründen der von der Produktion oder dem betreffenden
Verkehrsgeschäft erwartete wirtschaftliche Erfolg nicht eintritt oder daß das
Produkt für besondere aus allgemeinen wirtschaftspolitischen Erwägungen
begünstigte Zwecke verwendet wird, sowie die Steuerkredite sind danach
kasuistisch geregelt. Man kann aber feststellen, daß insbesondere in der
neueren Gesetzgebung das Bestreben obwaltet, die Steuervergünstigungen
jeder Art möglichst durch das Gesetz festzulegen, und soweit dem Bundesrat
oder den einzelstaatlichen Finanzbehörden die Freiheit der Entscheidung
gelassen ist, liegt dieser Kompetenz eine spezielle reichsgesetzliche Ermächtigung
zugrunde.
II. Die Entschädigung der Einzelstaaten
für die Kosten der Zoll= und Stenerverwaltung.
a) Das Motiv des Abzugs.
Die Einnahmen der Zölle und indirekten Steuern fließen in die Reichs-
kasse. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Steuern steht den
Einzelstaaten verfassungsmäßig aus eigenem Recht zu. Die Einzelstaaten
wenden also für das Reich Leistungen auf, die ihren Etat nicht unerheblich
belasten. Immerhin würde daraus allein sich die Notwendigkeit einer Ent-
schädigung für die Erhebungs= und Verwaltungskosten nicht ergeben, wenn
man diese Kosten wie andere Aufwendungen der Einzelstaaten für das Reich
behandeln wollte, die ohne Entschädigung bleiben, wie z. B. ungedeckte
Matrikularbeiträge. Aber was die hier in Rede stehenden Aufwendungen
kennzeichnet, ist der Umstand, daß sie die Einzelstaaten nicht nach dem
Maßstabe belasten, der sonst für die dem Reich zu gewährenden Leistungen
angewendet wird, nicht nach dem Maßstabe der Bevölkerung, sondern es
entscheidet die Länge der Auslandsgrenzen und die Verteilung der Pro-