Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 28. 97
rechtes (Bergwerkseigentums), obwohl er dazu an sich völlig geeignet
ist, meist keinen Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Tätigkeit‘.
Ebenso ist gegen Entscheidungen des Patentamtes über Verleihung
von Patenten nur eine Beschwerde zulässig, über welche von einer
anderen Abteilung derselben Behörde geurteilt wird’.
2. Die rechtsaufhebenden Verwaltungsakte können
in zweifacher Hinsicht durch gesetzliche Vorschriften beschränkt sein
und demgemäß Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden.
Die Befugnis der Behörde, dem berechtigten Subjekte
Rechte zu entziehen, kann an bestimmte gesetzliche Voraus-
setzungen gebunden sein. In diesem Falle besitzt der Berechtigte,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind, ein
subjektives Recht auf Beibehaltung seiner Berechtigung. Dieses Recht
kann im Wege des Verwaltungsstreitverfah geltend gemacht, der
dasselbe verletzendeVerwaltungsakt in diesem Wege angefochten werden.
In Württemberg ist das Verwaltungsstreitverfahren kraft der General-
klausel des betreffenden Gesetzes stets zulässig, wenn die Verletzung
eines subjektiven Rechtes behauptet wird®. In Preußen, Bayern,
Baden und Anhalt findet es nur in einzelnen gesetzlich fixierten Fällen
statt, so z. B. bei der Schließung von Innungen und Innungsaus-
schüssen® von Hilfskassen !%, bei der Auflösung von eingetragenen
Genossenschaften ?!, bei Aufhebung von Gewerbeberechtigungen ?? und
Fischereiberechtigungen!®, bei Enteignungen’*. Die Verwaltungs-
gerichte werden da, wo ihre Kompetenz begründet ist, entweder in
der Weise tätig, daß sie auf, Grund erhobenen Widerspruchs über
die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsverfügung entscheiden
oder infolge einer Klage der Behörde die Entziehung selbst vor-
nehmen!®, Die Entziehung des Bergbaurechtes bildet in Bayern
einen Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Preußen ist kraft
älterer Vorschriften gegen die betreffende Verwaltungsverfügung die
Beschreitung des Rechtsweges zulässig 1°. Bei Entziehung von Patenten
kann Berufung an das Reichsgericht ergriffen werden”.
Der Behörde kann unter bestimmten gesetzlichen Voraus-
setzungen auch die Pflicht zur Vornahme eines rechtsaufbebenden
Verwaltungsaktes auferlegt sein. Dies ist namentlich bei der Ent-
assung aus dem Staatsverbande der Fall. Das Recht, unter gewissen
Voraussetzungen aus dem Staatsverbande entlassen zu werden, eignet
sich demnach zur Geltendmachung im Wege verwaltungsgerichtlichen
Nicht in ürttemberg, 6u.7. Dort wird die Anfechtungsklage zugelassen.)
aten i
EEE ne var s
reub. 4.0. . Bad. Verw.Ger.G. . . 5.
10 Preuß. 2.G. $ 12. Bayr. Bere 8 n s Tai, Verw.Ger.G. $.4,
Abe. 1, Nr. 5.
112 Preuß. V. vom 28. Mai 1890.
1 Preuß. 2G. 1 102. Anh. Z
r . ur. n
4 Bayr. G. Art. 8, Nr. 10, vet. $ 14.
RER 5 Ä
17 pay! atgosets Jr Ayril 1sop. en vom 24. Juni 1865. $ 157.
Meyer-Dochow, Verwaltungarecht. 3. Aufl. 7