Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 28. 97 
rechtes (Bergwerkseigentums), obwohl er dazu an sich völlig geeignet 
ist, meist keinen Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Tätigkeit‘. 
Ebenso ist gegen Entscheidungen des Patentamtes über Verleihung 
von Patenten nur eine Beschwerde zulässig, über welche von einer 
anderen Abteilung derselben Behörde geurteilt wird’. 
2. Die rechtsaufhebenden Verwaltungsakte können 
in zweifacher Hinsicht durch gesetzliche Vorschriften beschränkt sein 
und demgemäß Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden. 
Die Befugnis der Behörde, dem berechtigten Subjekte 
Rechte zu entziehen, kann an bestimmte gesetzliche Voraus- 
setzungen gebunden sein. In diesem Falle besitzt der Berechtigte, 
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind, ein 
subjektives Recht auf Beibehaltung seiner Berechtigung. Dieses Recht 
kann im Wege des Verwaltungsstreitverfah geltend gemacht, der 
dasselbe verletzendeVerwaltungsakt in diesem Wege angefochten werden. 
In Württemberg ist das Verwaltungsstreitverfahren kraft der General- 
klausel des betreffenden Gesetzes stets zulässig, wenn die Verletzung 
eines subjektiven Rechtes behauptet wird®. In Preußen, Bayern, 
Baden und Anhalt findet es nur in einzelnen gesetzlich fixierten Fällen 
statt, so z. B. bei der Schließung von Innungen und Innungsaus- 
schüssen® von Hilfskassen !%, bei der Auflösung von eingetragenen 
Genossenschaften ?!, bei Aufhebung von Gewerbeberechtigungen ?? und 
Fischereiberechtigungen!®, bei Enteignungen’*. Die Verwaltungs- 
gerichte werden da, wo ihre Kompetenz begründet ist, entweder in 
der Weise tätig, daß sie auf, Grund erhobenen Widerspruchs über 
die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsverfügung entscheiden 
oder infolge einer Klage der Behörde die Entziehung selbst vor- 
nehmen!®, Die Entziehung des Bergbaurechtes bildet in Bayern 
einen Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Preußen ist kraft 
älterer Vorschriften gegen die betreffende Verwaltungsverfügung die 
Beschreitung des Rechtsweges zulässig 1°. Bei Entziehung von Patenten 
kann Berufung an das Reichsgericht ergriffen werden”. 
Der Behörde kann unter bestimmten gesetzlichen Voraus- 
setzungen auch die Pflicht zur Vornahme eines rechtsaufbebenden 
Verwaltungsaktes auferlegt sein. Dies ist namentlich bei der Ent- 
assung aus dem Staatsverbande der Fall. Das Recht, unter gewissen 
Voraussetzungen aus dem Staatsverbande entlassen zu werden, eignet 
sich demnach zur Geltendmachung im Wege verwaltungsgerichtlichen 
Nicht in ürttemberg, 6u.7. Dort wird die Anfechtungsklage zugelassen.) 
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reub. 4.0. . Bad. Verw.Ger.G. . . 5. 
10 Preuß. 2.G. $ 12. Bayr. Bere 8 n s Tai, Verw.Ger.G. $.4, 
Abe. 1, Nr. 5. 
112 Preuß. V. vom 28. Mai 1890. 
1 Preuß. 2G. 1 102. Anh. Z 
r . ur. n 
4 Bayr. G. Art. 8, Nr. 10, vet. $ 14. 
RER 5 Ä 
17 pay! atgosets Jr Ayril 1sop. en vom 24. Juni 1865. $ 157. 
Meyer-Dochow, Verwaltungarecht. 3. Aufl. 7
	        
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