Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Durchforschung,  zeitweilige  Visitation  und  selbst  die  Anknüpfung
von  Handelsverbindungen  sind  nicht  internationale  Rechtstitel  für
die  Einverleibung  staatenlosen  Landes  als  Kolonie,')  ebensowenig
die  Entsendung  von  Missionaren,  die  heute  ausschließlich  kirchliche
  Rechte  haben.  Eine  speziell  von  englischen  Schriftstellern
vertretene  Theorie  will  in  der  Entdeckung  einen  Okkupationsgrund
sehen”)  Die  Entdeckung  soll  dem  Entdecker  einen  title  to
possession  geben.  Jedoch  verlangt  Phillimore°’)  Zustimmung
oder  Genehmigung  des  Staates,  dem  der  Entdecker  angehört.  Auf
die  Entdeckung,  die  den  Titel,  the  right  to  occupy,  gibt,  muß
allerdings  die  Okkupationshandlung  folgen,  nach  Dudley-Field
innerhalb  25  Jahren;  denn  die  auf  die  Entdeckung  eines
Territoriums  gegründeten  Rechte  sind  nur  unvollkommene  Rechte  ;?)
es  ist  nur  ein  inchoate,  an  imperfect  title  gegeben.  Die  auf  die
Entdeckung  notwendigerweise  folgenden  Handlungen  sind  Use
and  Settlement  oder,  mit  anderen  Worten,  continuous  use.)  Dem
hält  Adam?)  entgegen,  daß  Use  und  Settlement  privatrechtlichen
Besitz  und  privatrechtliche,  wirtschaftliche  Ausnutzung  des  Landes
bedeuten,  nicht  die  Ausübung  staatlicher  Gewalt.  Das  ist  ein
Vorwurf,  den  man  dieser  Theorie  machen  kann.  Ferner  kann  man
ihr  erwidern,  daß  sich  die  Staaten  nicht  danach  gerichtet  haben,
‘wenn  auch  der  eine  oder  der  andere,  falls  es  sein  Interesse  erforderte,
  diese  Ansicht  vertrat,  so  1790  Spanien  gegenüber  England
  wegen  des  Notkasundes.

Desgleichen  muß  jedenfalls  für  die  Gegenwart  das  Postulat
Ahrens)  zurückgewiesen  werden,  daß  eine  bloße  Okkupation
ohne  nachfolgende  travail  ou  industrie  nicht  anerkannt  werden
dürfe  comme  un  titre  de  propri6te.

Puffendorf®)  und  Pothier®?)  fordern  in  Anlehnung  an  die
private  Okkupation  ius  in  rem  und  ius  in  re  oder,  wie

ı)  Lentner  a.a.  0.  S.  35.

)  Twiss,  Phillimore.

°  2.2.0.  8.  228.

*)  Westlake  a.a.  0.  S.  259.

5)  Twiss,  Revue  S.  562.

6)  Phillimore  a.a.  O0.  S.230  am  Ende;  etwas  abweichend  Twiss.
”)  2.2.0.  S.  266.

)a.2.0.1  S.  127.

9,  Zitiert  nach  Phillimore  a,  a,  O.  S.  228.