Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

412  Nr.  60.  1917

D.  Für  Weidenschienen.
1.  r  .l  ohne  Kantenschnitt  und  ohne  Rücksicht  auf  die

reite:  Für  je  6(0  ug
0
bis  1  mm  stark  1220000
über  1  mm  bis  1½  imm  stark.  .  1it44tr000
*  über  1½  mm  stark  .  120,00
2.  Weidenschienen  mit  Kenienschuiti  hne  *  auf  bie  Vreite
a)  bis  1mm  stark  .  .  .210,00
büberlmmbts  1½  mm.  stark  175,00
c)  über  1½  mm  stark  150,00

Für  Weidenschienen  aus  gekochten  Weiden  dürfen  15,00  %  für  je  bo  ug  zu  den
obigen  Preisen  zugeschlagen  werden.

E.  Für  Rinde  von  Weiden  und  Weidenstöcken.
Rinde

von  Weiden  von  Weidenstöcken
für  d  kg.  für  je  50  kg

rische,  feuchte  Rhndee  2,00  1,50
ufttrockene  Ride  4,50  3,50
§53.
Zahlungsbebingungen.

Die  in  §  2  festgesetzten  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zum
nächsten  Güterbahnhof  bezw.  Postamt  oder  bis  zur  nächsten  Schiffsladestelle,  die  Kosten
der  erladung  sowie  die  Kosten  der  Verpackung  ein.

lie  Preise  gelten  für  Barzahlung.  Wird  der  Preis  gestundet,  so  dürfen  2  v.  H.
Jahresziusen  über  Reichsbankdiskont  vereinbart  werden.

–"4.
Zurückhalten  von  Vorräten.
Beim  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  Enteignung  zu  gewärtigen.

5.
Ausnahmen.  .
Anträge  auf  Bewilligung  von  Ausnahmen  sind  an  die  Kriegs  Rohstoff-Abteilung,
Sektion  6  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte

Hedemannstraße  10,  zu  richten.  Die  Entscheidung  über  biese  Antrage  behält  sich  der
unterzeichnete  zuständige  Militärbefehlshaber  vor.