gelassene Beschäftigung fremder Kinder darf
am Tage 3 Stunden und während der Schulferien
4 Stunden nicht überschreiten.
e) Pausen und Beginn der Be-
schäftigung. Am Mittag ist den eignen
und fremden Kindern eine mindestens zwei-
stündige Pause zu gewähren. Das Kind darf
am Vormittag nicht vor dem Unterricht, am
Nachmittag erst eine Stunde nach beendetem
Unterricht beschäftigt werden.
k) Sonntagsruhe. An Sonn= und
Festtagen dürfen eigne Kinder im Betriebe
von Werkstätten, im Handels= und Verkehrs Gew
nicht, und fremde Kinder überhaupt nicht
beschäftigt werden. Doch ist die Beschäftigung
auch fremder Kinder zum Austragen von
Waren und zu sonstigen Botengängen ge-
stattet, sofern diese Beschäftigung zwei Stun-
den nicht überschreitet, sich nicht über 1 Uhr
nachmittags erstreckt und die Zeit für den Besuch
des Hauptgottesdienstes nicht verkümmert.
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-§3«BeschränkungenverjageudlichmArsI
beiter durch Verordnung. Ueber das im Gesetz
selbst bestimmte Maß hinaus kann beim Vorlie-
gen von Gefahren für die Gesundheit oder Sitt-
lichkeit die Beschäftigung jugendlicher Personen
in gewissen Betriebsarten oder mit bestimmten
Verrichtungen durch Verordnung weiter be-
schränkt oder ganz untersagt werden, und zwar
einesteils durch die zur Durchführung der Grund-
sätze des Betriebsschutzes hinsichtlich sämtlicher,
auch der erwachsenen Arbciter nach & 1207 » ge »
zu machen. Die Voraussetzungen dieser Ermäch-
Abs 1 und 2 von dem BR oder den Landes Beh
und nach § 120° Abs 3 vom BMR und andernteils
durch die nach § 139a Abs 1 Ziff. 1 besonders
hinsichtlich der jugendlichen und weiblichen Ar
Arbeiter, gewerbliche
richtungen mit der Räumasche und, sofern ihr
Körperzustand zu ärztlichen Bedenken Anlaß gibt,
auch zu andern A im Destillationsbetriebe (§ 12
Bek 6); beim Vulkanisieren von Gummiwaren
von Ar unter 18 Jahren (§5 10 Bek 8); in Glas-
hütten u. dgl. von jungen Leuten, deren Körper-
zustand dazu nicht geeignet ist (1 Ziff. 5 Bek 9);
in Roßhaarspinnereien von jugendlichen Ar zu
Desinfektion und zur Bearbeitung desinfizierter
Stoffe (§ 6 Bek 1I); in Anlagen zur Herstellung
von Bleiprodukten zum Beschicken und Entleeren
der Oxydierkammern, zum Plaken von Bilei-
farben (F§ 12 Abs 3 Bek 13); in Malerwerkstätten
von Ar unter 18 Jahren zum Anreiben gewisser
Bleifarben mit der Hand (5+2 Bek 15); zu gewissen
Verrichtungen bei der Bearbeitung von Faser-
stoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen
(Bek 19). Endlich ist besonders für jugendliche
Ar die Arbeitszeit beschränkt: in Getreide-
mühlen durch Verbot der Nacht A von 8½ bis 51½
Uhr für Lehrlinge unter 16 Jahren (1 Ziff. 2
Bek 5) und in Gast= und Schankwirtschaften durch
Verbot der Nacht Avon 10—6 Uhr für Gehilfen
und Lehrlinge unter 16 Jahren (1 Ziff. 6 Bek 7).
2. Bundesratsverordnungennach
*139a Absl Ziff. 1. Hiernach ist der Bundes-
rat (nicht dic Landesbehörde) befugt, durch Ver-
ordnung die Verwendung von Arbeiterinnen sowie
von jugendlichen Ar für gewisse Fabrikationszweige,
die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit
oder Sittlichkeit verbunden sind, ganz zu unter-
sagen oder von besonderen Bedingungen abhängig
tigung sind wesentlich enger, als die für die An-
vom B zu erlassenden Verordnungen, außer-
dem nach § 4 Abs 2 des KSch G.
1. Durch die auf Grund des § 120
vom Bundesrat erlassenen Ver-
ordnungen (s. die unter „Arbeiterschutz“ § 7
II lit. a Ziff. 1 bis 17 und 19 aufgeführten, auf
die nachstehend verwiesen wird) sind folgende Be-
schränkungen für jugendliche Ar festgesetzt und
zwar:
a) gemeinsam für die (auch erwach-
senen) Arbeiterinnen und die ju-
gendlichen Arbeiter. Ihre Beschäfti-
wendung des §& 120 a maßgebenden; #& 139°
findet nur auf größere Betricbe und gleichgestellte
Anlagen (s. oben 5 2 Ziff. 4) und nur, wo beson-
dere Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit
vorliegen, Anwendung; die Verordnungen nach
z 139a sind stets zeitlich zu begrenzen und können
auch für bestimmte Bezirke erlassen werden (Abs 4).
Nachstehend sind die noch jetzt gültigen Verord-
nungen des BR aufgeführt, die auf Grund
des 81394 Abs 1 Ziff. 1 die Beschäftigung von
gung ist untersagt in Akkumulatorenfabriken mit
Verrichtungen, die sie mit Blei und Bleiverbin-
dungen in Berührung bringt (5 15 der Bek 3),
in Räumen, worin Thomasschlacken oder Thomas-
schlackenmehl eingebracht wird (F§ 14 Bek 4), bei
bestimmten Verrichtungen in Glashütten (Ziff. I
Bek 9), in Steinbrüchen bei Gewinnung und
Rohaufarbeitung, beim Transport und Verladen
von Steinen (§5 10 Bek 10), in Räumen, worin
Präservativs, Sicherheitspessarien und dgl. an-
gefertigt oder verpackt werden (§ 1 Bek 12), in
Bleihütten mit A, bei denen sie dem Flugstaub
ausgesetzt sind (§ 11 Bek 14), in Maler= und ähn-
lichen Gew beim Anrciben der Farben mit der
Hand (5 2 Bek 15), in Anlagen zur Herstellung
von Alkali-Chromaten in Räumen und bei Ver-
richtungen, die sie mit Chromaten in Berührung
bringen (§5 9 Bek 17).
b) Bloß für jugendliche Personen
jugendlichen Ar in bestimmten Betrieben unter-
sagen oder beschränken; und zwar:
a) gemeinsam für jugendliche Ar-
beiter und Arbeiterinnen: 34 14
Bek. 4 Thomasschlacken, Bek. v. 31. 1. 02, betr.
Zichorienfabriken und die zur Herstellung von Zi-
chorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb
Rul 92, gilt bis 1. 4. 12), Ziff. 1 der Bek
v. 5. 3. 02, betreffend Beschäftigung in Glashütten,
Glasschleifereien und Glasbiegereien sowie Sand-
bläsereien (Rl 65, gilt bis 1. 4. 12), Bek v.
ist untersagt: in Zinkhütten die Beschäfti-
gung von Ar zwischen 16 und 18 Jahren zu Ver-
5. 3. 02, betreffend Beschäftigung in Rohzucker-
fabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzucke-
rungsanstalten (KGBl 72, gilt bis 1. 4. 12),
Ziff. 1 Bek der v. 27. 5.02, betreffend Beschäfti-
gungen in Walz= und Hammerwerken (Rl
170, gilt bis 1. 6. 12), Bek v. 15. 11. 03, betref-
fend Beschäftigung in Ziegeleien (Röl 286,
gilt bis 1. 1. 14);
b) nur für jugendliche Arbeiter:
#5# 10 Bek 6 (Zinkhütten, gilt bis 1. 1. 10), Bek v.
8. 12. 09 (Bearbeitung von Faserstoffen, Tier-
haaren, Abfällen oder Lumpen (Bek Nr. 19),
5/ 10 Bek 13 (gilt bis 1.7. 13).
Durch die nach & 139##erlassenen Verord-