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Artikel 239.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die in obigem
Artikel 238 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen
und die in Artikel 233, 234, 235 und 236 vorgesehenen
Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.
Artikel 240.
Die deutsche Regierung erkennt den durch Artikel 233 vorgesehenen
Ausschuß in der Form an, wie er von den allüerten
und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II zu bilden
ist. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Aus.
übung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen
Rechte und Befugnisse zu.
Die deutsche Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte
über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Prodnk.
tionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen
und gewerblichen Erzeugnissen Deutschlands und seiner Reichs.
angehörigen, deren er bedarf; desgleichen liefert sie jede
Auskunft über militärische Operationen, deren Kenntnis für
die Feststellung von Deutschlands Verpflichtungen gemäß
Anlage I von dem Ausschuß für nötig erachtet wird.
Sie räumt den Mitgliedern des Ausschusses und seinen
auerkannten Vertretern alle Rechte und die Unverletzlichkeit
ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten diplomatischen Vertreter
befreundeter Mächte in Deutschland genießen.
Deutschland übernimmt es außerdem, die Bezüge und
Kosten des Ausschusses und des von ihm beschäftigten Personals
zu bestreiten.
Artikel 241.
Deutschland sagt zu, alle Gesetze, Verordnungen und Verfügungen
bekanntzumachen, in Kraft zu halten und zu
veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger
Bestimmungen nötig werben.
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