Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Gemeindeglieder  öffentlich  auszulegen,  und  daß  beziehungsweise  wo  dies
geschieht,  in  dem  letzten  vor  der  Auslegung  stattfindenden  Hauptgottesdienst
  zu  verkünden;

10)  bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden
oder  zur  Unterstützung  christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  der  Betrag
  der  Einzelbewilligung  50  Mark  übersteigt;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten;

12)  bei  Bestellung  eines  besoldeten  Kirchenrechnungsführers.

.  23.

Das  Presbyterium  ist  befugt,  zu  Beschlüssen  auch  über  andere  Gemeindeangelegenheiten

  die  Zustimmung  der  Gemeindeverordneten  einzuholen.

In  diesem  Falle  dürfen  die  Beschlüsse  des  Presbyteriums  nicht  eher  vollzogen

  werden,  als  bis  die  Zustimmung  ertheilt  ist.

IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.
1.  Gemeindeverordnete.
.  24.

Die  für  die  Gemeinde  festgestellte  Anzahl  von  Gemeindeverordneten  wird
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  entweder  ungetrennt  oder  in  Wahlbezirken.

Die  Eintheilung  einer  Gemeinde  in  Wahlbezirke  kann  entweder  zur  Erleichterung
  des  Wahlgeschäfts  geschehen,  so  daß  das  Ergebniß  der  Wahl  durch
Zusammenzählung  der  in  den  einzelnen  Bezirken  abgegebenen  Stimmen  gewonnen
wird,  oder  dergestalt,  daß  jeder  Wahlbezirk  für  sich  eine  gewisse  Zahl  von  Gemeindeverordneten
  wählt.

In  Kirchspielen,  welche  aus  verschiedenen  Ortschaften  (Gemeinden,  Gutsbezirken)
  bestehen,  erfolgt  die  Wahl  regelmäßig  auf  die  letztere  Art.  Das  Zahlenverhältniß
  der  von  den  einzelnen  Bezirken  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  wird
vom  Dihzesansynodalvorstand  nach  Anhörung  des  Presbyteriums  unter  Berücksichtigung
  der  Seelenzahl  und  der  sonst  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festestellt.


*  lnr

Die  Gemeindeverordneten  werden  nach  einfacher  (relativer)  Stimmenmehrheit
gewählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Wahlberechtigt  sind  alle  konfirmirten,  selbstständigen,  über  25  Jahre  alten
männlichen  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde
  wohnen.

Selbstständig  sind  diejenigen,  welche  einen  eigenen  Haushalt  haben  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  oder  ein  eigenes  Geschäft,  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen.

Als  selbstständig  sind  insbesondere  nicht  anzunehmen  diejenigen,  welche  unter
Vormundschaft  oder  Pflegschaft,  oder  welche  in  Kost  und  Lohn  eines  Anderen

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