treffen und alle VBorichläge machen, bie zur Verhütung von Peinbfelig
leiten und zur Bellegung bes Streites geeignet find.
| Wrtitel 18.
Alle Verträge oder Internationalen Vereinbarungen, die in Zulunft
von einem YBundesmitglied geichlofien werden, find unverzüglich von Dem
Sefretarint einzutragen und fo bald als möglich zu: veröffentlichen.
Hein folcher Vertrag ift verbindlich, bevor die Eintragung erfolgt tft.
Yrtifel 19.
Die Verfammlung Tann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder
auffordern, Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage Tommt,
fowie internationale Verhältnifie, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden
gefährden Fönnte, einer Nachprüfung zu unterziehen.
Artilel 20.
Die Bundesmitglieder erfennen jeder für fein Teil an, daß die
gegenwärtige Alte alle gegenfeitigen Verpflichfungen oder Verftändigungen
aufhebt, die mit den in ihr enthaltenen Beftimmungen unvereinbar find;
fie verpflichten fich feterlih, in Zulunft ‚Teine folchen Verträge mehr zu
Schließen.
Hat ein Mitglied vor feinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen
übernommen, die mit den Beltimmungen der Alte unvereinbar. find,
fo muß es fofort das Erforderliche veranlaffen, um fi) von diefen Ber;
pflichtungen zu befreien.
Artifel 21.
Snternationale Vereinbarungen, wie Schtedsgerichtsverträge und Ver:
ftändigungen über beftimmte Gebiete, wie die MonroeDoltrin, die der
Aufrechterhaltung des Friedens dienen, werben nicht als unvereinbar
mit ben Beftimmungen der gegenwärtigen Alte betrachtet.
| Artilel 22. |
Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Srieges aufgehört
haben, unter der Souveränität der Staaten zu ftehen, die fie vorher be
berichten, und die von Völkern bewohnt find, die noch nicht imftande
find, fih unter den befonders fchwierigen Verhältniffen der modernen
Melt felbft zu leiten, finden nachftehende Grundfäge Anwendung. Das
Wohlergehen und die Entwidlung diefer Völker bilden eine heilige Auf-
gabe der Zivilifätion, und es erfcheint zwedtmäßig, in diefe Alte Sicher:
beiten für die Erfüllung dDiefer Aufgabe aufzunehmen.
Der befte, Weg, bdiefen Grundfag praftifch zu verwirklichen, ift die
et, ber Bormundichaft über diefe Völker an die fortgejchrittenen
Stationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel, ihrer Erfahrung oder ihrer
eographifchen Lage: am. beften imftande und bereit find, eine folche
jerantwortung auf fich zu nehmen: diefe Bormundichaft hätten fie als
Beauftragte bes Bundes und in deflen Namen zu führen.
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