Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

befonderen Beitimmungen des vorliegenden Vertrages bezüglid der 
Bedingungen und Breife des Transportes von Gütern oder PBerjonen, 
welche nad) jeinem Gebiet beftimmt find oder aus diefem fommen, fei Dies 
nun an der Ein oder Ausgangsgrenze oder auf Grund der Beichaffen- 
beit, des Eigentums oder der Flagge der verwendeten Transportmittel (ein- 
Ichließiich Yufttransporte), fei eg wegen des urjprünglichen oder unmittel- 
baren Herfunftsortes des See- oder Flußichiffes, des Eifenbahnmagens, 
des Luftfahrzeuges oder anderen Zransportmittels, feines endgültigen 
oder Ywilchenbeftimmungsortes, des eingefchlagenen Transportweges 
oder der Umladungspläße, jei es auch, daß der Hafen, durch defien Ver- 
mittlung die Güter eingeführt oder ausgeführt werden, ein deutjcher 
oder irgendein fremder Hafen tft, fei e8 auc) deshalb, weil die Waren 
auf dem Meer, zu Lande oder auf dem Luftmege eingeführt oder aus- 
geführt werden. 
Deutichland verzichtet insbejondere darauf, zum Nachteil von 
Häfen, für See oder Slukichiffe irgendeiner der alliierten oder affoziierten 
Mächte eine Zuichlagsgebühr, eine direfte oder indirefte Brämie auf die 
Ausfuhr oder die Einfuhr über die deutfchen Häfen oder durd) die 
deutichen See- oder Flukidhiffe oder diejenigen einer anderen Wtacht 
fejtzufegen, insbefondere unter der Form fombinterter Tarife. 
Deutichland verzichtet ferner darauf, Perfonen oder Güter, die 
einen Hafen irgendeiner der alliierten oder affoziierten Mächte benußen, 
oder die ein See- oder Flußihiff diefer Mächte benußen, irgendwelchen 
Sormalitäten oder Aufenthalten zu unterwerfen, denen diefe ‘Berjonen 
oder Güter nicht unterworfen wären, wenn fie dur) einen deutichen 
Hafen oder den Hafen einer anderen Diadht führen, oder wenn fie ein 
deutfches Schiff oder das Schiff einer anderen Macht benupten, 
Artilel 324. 
lm den Übergang von Gütern über die deutfchen Grenzen fovtel 
wie möglich zu beichleunigen und um von den bejagten Grenzen ab die 
Abfertigung und Weiterbeförderung diefer Güter unter denfelben. jacd)- 
lichen Bedingungen ficher zu Stellen — insbefondere Hinfiptlid) der 
Schnelligfeit und der Sorgfalt der Beförderung, — mie fie Güter 
gleicher Urt genießen würden, die auf deutihem Gebiet unter ähnlichen 
Transportbetingungen befördert werden, müljen alle zweckdienlichen Vers 
mwaltungs- und technifchen Diaßriahbmen getroffen werden, ohne Unterfchied, 
ob die Güter aus den Gebieten der alliierten und afoztierten Mächte 
fommen oder dorthin gehen, oder ala Durchgangsgüter nach oder von 
biejen Gebieten befördert werden. 
Snsbefondere fol die Beförderung leicht verderblicher Waren rafjch 
und regelmäßig vor fi) gehen; die Zollformalitäten follen fo fchnell 
abgemwidelt werden, daß die unmittelbare. Weiterführung diefer Güter: 
transporte mit den Anjchlußzügen ermöglicht wird. 
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