befonderen Beitimmungen des vorliegenden Vertrages bezüglid der
Bedingungen und Breife des Transportes von Gütern oder PBerjonen,
welche nad) jeinem Gebiet beftimmt find oder aus diefem fommen, fei Dies
nun an der Ein oder Ausgangsgrenze oder auf Grund der Beichaffen-
beit, des Eigentums oder der Flagge der verwendeten Transportmittel (ein-
Ichließiich Yufttransporte), fei eg wegen des urjprünglichen oder unmittel-
baren Herfunftsortes des See- oder Flußichiffes, des Eifenbahnmagens,
des Luftfahrzeuges oder anderen Zransportmittels, feines endgültigen
oder Ywilchenbeftimmungsortes, des eingefchlagenen Transportweges
oder der Umladungspläße, jei es auch, daß der Hafen, durch defien Ver-
mittlung die Güter eingeführt oder ausgeführt werden, ein deutjcher
oder irgendein fremder Hafen tft, fei e8 auc) deshalb, weil die Waren
auf dem Meer, zu Lande oder auf dem Luftmege eingeführt oder aus-
geführt werden.
Deutichland verzichtet insbejondere darauf, zum Nachteil von
Häfen, für See oder Slukichiffe irgendeiner der alliierten oder affoziierten
Mächte eine Zuichlagsgebühr, eine direfte oder indirefte Brämie auf die
Ausfuhr oder die Einfuhr über die deutfchen Häfen oder durd) die
deutichen See- oder Flukidhiffe oder diejenigen einer anderen Wtacht
fejtzufegen, insbefondere unter der Form fombinterter Tarife.
Deutichland verzichtet ferner darauf, Perfonen oder Güter, die
einen Hafen irgendeiner der alliierten oder affoziierten Mächte benußen,
oder die ein See- oder Flußihiff diefer Mächte benußen, irgendwelchen
Sormalitäten oder Aufenthalten zu unterwerfen, denen diefe ‘Berjonen
oder Güter nicht unterworfen wären, wenn fie dur) einen deutichen
Hafen oder den Hafen einer anderen Diadht führen, oder wenn fie ein
deutfches Schiff oder das Schiff einer anderen Macht benupten,
Artilel 324.
lm den Übergang von Gütern über die deutfchen Grenzen fovtel
wie möglich zu beichleunigen und um von den bejagten Grenzen ab die
Abfertigung und Weiterbeförderung diefer Güter unter denfelben. jacd)-
lichen Bedingungen ficher zu Stellen — insbefondere Hinfiptlid) der
Schnelligfeit und der Sorgfalt der Beförderung, — mie fie Güter
gleicher Urt genießen würden, die auf deutihem Gebiet unter ähnlichen
Transportbetingungen befördert werden, müljen alle zweckdienlichen Vers
mwaltungs- und technifchen Diaßriahbmen getroffen werden, ohne Unterfchied,
ob die Güter aus den Gebieten der alliierten und afoztierten Mächte
fommen oder dorthin gehen, oder ala Durchgangsgüter nach oder von
biejen Gebieten befördert werden.
Snsbefondere fol die Beförderung leicht verderblicher Waren rafjch
und regelmäßig vor fi) gehen; die Zollformalitäten follen fo fchnell
abgemwidelt werden, daß die unmittelbare. Weiterführung diefer Güter:
transporte mit den Anjchlußzügen ermöglicht wird.
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