Artitel 3.
Unter Vorbehalt und in Gemäßbelt der Beitimmungen der gegen
wärtig beftehenben oder in Zukunft zu Ichliegenden internationalen Qer-
einbarungen werden die Bundesmitglieber
a) fich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen
Gebieten forte in allen Ländern, auf bie fidh ihre Hanbels- und
Sewerbebeziehumgen vrftredten, angemefjenie und menfchliche
Arbeitsbentngimgen Herzuftellen unb aufrecht zu erhalten, aud
au biefem Zweck die erforderlichen internationalen Organtfationen
einzurichten und zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölferung der ihrer Verwaltung anvertrauten
Gebiete eine angemefjene Behandlung gemäßrleiften;
©) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Vertrüge über
ben Frauen und Kinderhandel fomwie über den Verkehr mit
Oplom und anderen fchädlichen Waren übertragen;
a) dem Bunde die ullgemeine Überwachung des Waffen
und Munitionshandels mit denjenigen Ländern übertragen, mo
die Überwachung diefes Handels im ullgemeinen Sntereffe er-
forberlich ift;
e) die notwendigen Beftimmungen treffen, um bie Freiheit bes
Verkehrs und der Durchfuhr fomie eine angemefiene Behandlung
bes Handels aller Bundesmitglieber zu fihern und aufrecht zu
erhalten, und zwar unter Berüdfihtigung der befonderen Be
dürfniffe der im Kriege 1914 bis 1918 verwüfteten Gegenden;
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Krankheiten treffen.
Artilel A.
Alle bereits früher durch Rollektivverträge errichteten internationalen
Büros treten, vorbehaltlich der Zuftimmung der Vertragsparteien, unter
die Leitung des Bundes. Alle fonftigen internationalen Büros und
alle Kommiffionen zur Regelung von Angelegenheiten internatio-
nalen Intereffes, die Fünftig geihaffen merden, werden der Autorität
des Bundes unterftellt fein. *)
sur alle Fragen von internationalem Inierefie, Die durch all»
gemeine Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durd inter
nationale Kommiffionen oder Büros unterworfen find, hat das Yundes-
fefretatiat auf Verlangen der Vertragsparteien und mit Zuftimmung
des Nates alle geeigneten Nachrichten zu fammeln und zu verteilen, forte
dabei jebe erforderliche oder ermwünjchte Unterftüßung zu gewähren.
? Urfprünglicher Tert des abgeänberten Sates 2: Das gleiche gilt, von
allen in Zufunft zu Icdaffenden fonftigen Büros und allen Funftigen Kommilftonen
zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Snterefles.
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