Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Artitel 3. 
Unter Vorbehalt und in Gemäßbelt der Beitimmungen der gegen 
wärtig beftehenben oder in Zukunft zu Ichliegenden internationalen Qer- 
einbarungen werden die Bundesmitglieber 
a) fich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen 
Gebieten forte in allen Ländern, auf bie fidh ihre Hanbels- und 
Sewerbebeziehumgen vrftredten, angemefjenie und menfchliche 
Arbeitsbentngimgen Herzuftellen unb aufrecht zu erhalten, aud 
au biefem Zweck die erforderlichen internationalen Organtfationen 
einzurichten und zu unterhalten; 
b) der eingeborenen Bevölferung der ihrer Verwaltung anvertrauten 
Gebiete eine angemefjene Behandlung gemäßrleiften; 
©) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Vertrüge über 
ben Frauen und Kinderhandel fomwie über den Verkehr mit 
Oplom und anderen fchädlichen Waren übertragen; 
a) dem Bunde die ullgemeine Überwachung des Waffen 
und Munitionshandels mit denjenigen Ländern übertragen, mo 
die Überwachung diefes Handels im ullgemeinen Sntereffe er- 
forberlich ift; 
e) die notwendigen Beftimmungen treffen, um bie Freiheit bes 
Verkehrs und der Durchfuhr fomie eine angemefiene Behandlung 
bes Handels aller Bundesmitglieber zu fihern und aufrecht zu 
erhalten, und zwar unter Berüdfihtigung der befonderen Be 
dürfniffe der im Kriege 1914 bis 1918 verwüfteten Gegenden; 
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung 
von Krankheiten treffen. 
Artilel A. 
Alle bereits früher durch Rollektivverträge errichteten internationalen 
Büros treten, vorbehaltlich der Zuftimmung der Vertragsparteien, unter 
die Leitung des Bundes. Alle fonftigen internationalen Büros und 
alle Kommiffionen zur Regelung von Angelegenheiten internatio- 
nalen Intereffes, die Fünftig geihaffen merden, werden der Autorität 
des Bundes unterftellt fein. *) 
sur alle Fragen von internationalem Inierefie, Die durch all» 
gemeine Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durd inter 
nationale Kommiffionen oder Büros unterworfen find, hat das Yundes- 
fefretatiat auf Verlangen der Vertragsparteien und mit Zuftimmung 
des Nates alle geeigneten Nachrichten zu fammeln und zu verteilen, forte 
dabei jebe erforderliche oder ermwünjchte Unterftüßung zu gewähren. 
? Urfprünglicher Tert des abgeänberten Sates 2: Das gleiche gilt, von 
allen in Zufunft zu Icdaffenden fonftigen Büros und allen Funftigen Kommilftonen 
zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Snterefles. 
  
  
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.