Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Abschnitt  V.
Allgemeine  Bestimmungen.

K.  30.

In  Betreff  der  Kompetenz  der  Wuseinandersegungsbehörden  zur  Regulirung
der  mit  ihren  Geschäften  verbundenen  Vorfluthsachen  wird  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  nichts  geändert.

K.  31.

Wer  durch  die  Verabsäumung  seiner  Räumungs=  und  Unterhaltungspflicht

1.  und  22.),  oder  durch  Beschädigung  oder  Zerstörung  der  Murh  sein  Grunduck
  führenden  Entwässerungsanlagen  Anderen  Schaden  zufügt,  hat  für  diesen
Schaden  vollständigen  Ersatz  zu  lästen

Ueber  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  und  über  den  Betrag  des

Schadens  kann  nur  im  ordentlichen  Rechtswege  entschieden  werden.

g.  32.

Alle  mit  diesem  Gesetze  im  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
werden  aufgehoben,  und  tritt  das  für  Neuvorpommern  und  Rügen  erlassene
Königlich  Schwedische  Reglement  vom  18.  November  1775.  nach  Prblikation
des  gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6554.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Februar  1867.,  betreffend  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1859.  wegen  Revision  des
Deichwesens  in  der  Altmark.

A#  Ihren  Bericht  vom  29.  v.  Mts.  will  Ich  in  Abänderung  der  betreffenden
Bestimmungen  der  99.  17.  und  18.  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1859.,  betreffend
  die  Revision  des  Deichwesens  in  der  Altmark,  Gesetz  Samml.  von  1859.

(Nr.  6553—6555.)  S.  367.