Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

369 
Berufung neue Thatsachen oder Beweise 
vorgebracht oder Antraͤge auf wiederholte 
Vernehmung einzelner Zeugen oder Sach- 
verständiger gestellt hat, so kommr die Vor, 
schrift des Art. 129. Abs. 2. in analoge 
Anwendung. 
Art. 331. 
Der Dräsident des Appellationsgerich- 
tes bestimmt den Tag der Verhandlung, 
zu welcher der Beschuldigte unter Berück- 
sichtigung der Vorschrift des Art. 309. zu 
laden ist. 
Befindet sich der Beschuldigee im Ver- 
hafte, so wird er zu der Verhandlung an 
den Sitz des Appellationsgerichtes gebracht. 
Art. 332. 
Wer als Richter oder Staatsanwalt 
bei dem Verfahren in erster Instanz mit- 
gewirkt hat, kann an der Aburtheilung der 
Sache in zweiter Instanz nicht Theil neh- 
men. 
Art. 333. 
Nachdem der Vorstand des zur Ent- 
scheidung in zweiter Instanz niedergesetzten 
Senats die Sitzung auf die im Art. 315. 
bestimmte Art eröffnet hat, wird von dem 
Referenten ein Vortrag über den Gang und 
das Ergebniß des bis dahin stattgehabten 
Verfahrens erstattet, wobei Aktenstücke von 
besonders erheblichem Inhalte, namentlich 
die Vormerkungen des Protokollführers (Art. 
317. und 318.) und das erstrichterliche Ur- 
370 
thell, wörtlich abzulesen und die etwa vor- 
geladenen Zeugen und Sachverstandigen zu 
vernehmen sind. 
Art. 334. 
Hiernächst sind von dem Verureheil- 
ten, wenn er die Berufung ergriffen hat, 
anderen Falles von dem Staatsanwalte die 
Beschwerdepunkte zu bezeichnen. 
Art. 335. 
Ist die Beschwerde darauf gerichter, 
daß die That, welche den Gegenstand der 
Verhandlung gebilder hat, vor das Schwur- 
gericht gehöre, so wird, wenn das Appella- 
tionsgericht die Beschwerde gegründet finder, 
das Urtheil des Kreis= und Stadtgerichts 
vernichtet und die Sache entweder an die 
nächste Schwurgerichtssitzung oder, wenn 
noch weitere Erhebungen erforderlich schei- 
nen, an den Untersuchungsrichter ver- 
wiesen. 
Zugleich wird geeigneten Falles die 
Verhaftung des Beschuldigten angeordnet. 
Art. 336. 
Die Vorschrift des Art. 335. kommt 
in analoge Anwendung, wenn die Beschwerde 
darauf gerichtet ist, daß das Kreis= und 
Stadtgericht nicht zuständig oder die That, 
welche von einem aus drei Richtern be- 
stehenden kreis= und stadtgerichtlichen Senate 
abgeurtheilt wurde, zwar bei dem Kreis- 
und Stadtgerichte, aber durch einen aus fünf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.