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Berufung neue Thatsachen oder Beweise
vorgebracht oder Antraͤge auf wiederholte
Vernehmung einzelner Zeugen oder Sach-
verständiger gestellt hat, so kommr die Vor,
schrift des Art. 129. Abs. 2. in analoge
Anwendung.
Art. 331.
Der Dräsident des Appellationsgerich-
tes bestimmt den Tag der Verhandlung,
zu welcher der Beschuldigte unter Berück-
sichtigung der Vorschrift des Art. 309. zu
laden ist.
Befindet sich der Beschuldigee im Ver-
hafte, so wird er zu der Verhandlung an
den Sitz des Appellationsgerichtes gebracht.
Art. 332.
Wer als Richter oder Staatsanwalt
bei dem Verfahren in erster Instanz mit-
gewirkt hat, kann an der Aburtheilung der
Sache in zweiter Instanz nicht Theil neh-
men.
Art. 333.
Nachdem der Vorstand des zur Ent-
scheidung in zweiter Instanz niedergesetzten
Senats die Sitzung auf die im Art. 315.
bestimmte Art eröffnet hat, wird von dem
Referenten ein Vortrag über den Gang und
das Ergebniß des bis dahin stattgehabten
Verfahrens erstattet, wobei Aktenstücke von
besonders erheblichem Inhalte, namentlich
die Vormerkungen des Protokollführers (Art.
317. und 318.) und das erstrichterliche Ur-
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thell, wörtlich abzulesen und die etwa vor-
geladenen Zeugen und Sachverstandigen zu
vernehmen sind.
Art. 334.
Hiernächst sind von dem Verureheil-
ten, wenn er die Berufung ergriffen hat,
anderen Falles von dem Staatsanwalte die
Beschwerdepunkte zu bezeichnen.
Art. 335.
Ist die Beschwerde darauf gerichter,
daß die That, welche den Gegenstand der
Verhandlung gebilder hat, vor das Schwur-
gericht gehöre, so wird, wenn das Appella-
tionsgericht die Beschwerde gegründet finder,
das Urtheil des Kreis= und Stadtgerichts
vernichtet und die Sache entweder an die
nächste Schwurgerichtssitzung oder, wenn
noch weitere Erhebungen erforderlich schei-
nen, an den Untersuchungsrichter ver-
wiesen.
Zugleich wird geeigneten Falles die
Verhaftung des Beschuldigten angeordnet.
Art. 336.
Die Vorschrift des Art. 335. kommt
in analoge Anwendung, wenn die Beschwerde
darauf gerichtet ist, daß das Kreis= und
Stadtgericht nicht zuständig oder die That,
welche von einem aus drei Richtern be-
stehenden kreis= und stadtgerichtlichen Senate
abgeurtheilt wurde, zwar bei dem Kreis-
und Stadtgerichte, aber durch einen aus fünf