Contents: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei 
vorher dem Gegner einen Schristsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, 
so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Anheftung an die 
Gerichtstafel bewirkt werden. 
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen. 
8 8. 
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden 
Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen Verhandlung, sowie an den im Lause oder 
auf Grund derselben ergehenden Entscheidungen Theil. Jedoch ersolgt die Entscheidung über 
das Rechtsmittel der Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wen die angesochtene Enl- 
scheidung unter Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht 
geboten und findet der § 269 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Vorschristen in §§ 164 und 168 der Civilprozeßordnung gelten auch für das 
Verfahren zweiter Instang. 
* 9. 
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche unter Oberaussicht des 
Gonverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen erlassen. Der Beibringung einer vollstreck- 
baren Aussertigung bedarf es nicht, soweil dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichts- 
behörde, durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sem würde. 
Die zur Ausübung der Gerichtsbarleit erster Instanz ermächtigten Beamten können 
nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mil der Ausführung andere Personen beauftragen, 
welche nach ihren Amveisungen zu verfahren haben. 
10. 
Bollstreckbare Aussertigungen dürsen von dem Gerichtsschreiber nur auf Anordnung 
des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden. 
8 11. 
In Stuassachen findet die Haupiverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, 
wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande 
hatl, welche zur Zuständigkeit der Schössengerichte oder zu den in den 8§ 74, 75 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes bezeichucten Vergehen gehört. 
8 12. 
Der Angeklagie lann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer Entsernung 
seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Verpflichtung zum Erscheinen 
in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde vor- 
aussichtlich leine andere Strafe als Freiheitsstrase bis zu sechs Monaten, oder Geldstrafe oder 
Einziehung allein oder in Verbindung miteinander zu erwarten steht. 
13. 
Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigteil der Schwurgerichte gehörenden Sachen 
wird für das Schutzgebiet den vom Reichskanzler zu bezeichnenden Gerichtsbehörden erster Instanz 
übertragen. 
Für diese Sachen sinden die Vorschriften Anwendung, welche für die im § 28 des 
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarleil bezeichneten Strassachen gelten.
	        
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