Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Vertheilung
der  Einnahme

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Bei  Sendungen  mit  deklarirtem  Werth  von  mehr  als  50  Thalern
oder  87  Gulden  Süddeutscher  Währung  oder  75  Gulden  Oesterreichischer
  Währung,  beziehungsweise  von  mehr  als  5  Pfund  erstreckt  sich
die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in  die
Wohnung  des  Adressaten  nur  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
beziehungsweise  die  Begleitadresse.

Die  Expreßgebühr  für  Fahrpostsendungen  wird  in  allen  Fällen,  in
welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Expressen  bestellt  werden,  mit  dem
doppelten  Betrage  der  nach  Artikel  20.  sich  ergebenden  Gebühr  für  die
expresse  Bestellung  von  Briefpostgegenständen  im  Ortsbestellbezirke  der
Postanstalt  erhoben.  In  den  Fällen  hingegen,  in  welchen  nur  die  Scheine
oder  die  Begleitadressen  zur  expressen  Bestellung  gelangen,  kommt  der
einfache  Betrag  der  Expreßgebühr  für  Briefpostgegenstände  zur  Anwendung.

2)  Bei  Expreßbestellungen  nach  dem  Landbestellbezirke  der
Postanstalt:

Die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  expressen  Bestellung  in
die  Wohnung  des  Adressaten  erstreckt  sich  auf  das  Formular  zum  Ablieferungsschein
  oder  die  Begleitadresse.  ·

Die  Bemessung  der  Gebühr  regelt  sich  nach  denselben  Bestimmungen,
welche  im  Artikel  20.  bezüglich  der  nach  dem  Landbestellbezirke  gerichteten
  expressen  Briefpostgegenstände  getroffen  sind.

Die  Gebühren  für  die  expresse  Bestellung  werden  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  bezogen.

Artikel  43.

Die  gemeinschaftliche  Einnahme  aus  dem  Fahrpostverkehr  wird  unter  die
Postverwaltungen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  nach  bestimmten  Prozentfür

  die  Jahr-  sätzen  vertheilt.

postsendungen.

Zur  Ermittelung  des  Antheils  der  einzelnen  Verwaltungen  an  der  Gesammteinnahme
  wird,  unter  Anwendung  des  nachbezeichneten  Tarifs  und  unter
Zugrundelegung  der  nachbezeichneten  Entfernungsstrecken,  das  Porto  für  sämmtliche
  in  den  Karten  mit  dem  Abgangsdatum  des  6.,  11.,  16.,  21.,  26.
und  letzten  Tages  der  zwölf  Monate  eines  Jahres  eingetragene  portopflichtige
Fahrpostsendungen  für  jedes  Gebiet  abgesondert  berechnet.

Der  für  die  Portoerhebung  geltende  Tarif  wird  auch  bei  dieser  Taxirung,
jedoch  mit  der  Maaßgabe  angewandt,  daß  das  Gewichtporto  für  Packete  auf
alle  Entfernungen  gleichmäßig  von  5  zu  5  Meilen  mit  dem  Satze  von  2  Pfennigen
  pro  Pfund  fortschreitet.

Als  Entfernungsstrecken  für  jedes  einzelne  Postgebiet  werden  die  direkten
Entfernungen  vom  Abgangsorte  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Grenzlinie  von  der
Route  durchschnitten  wird,  auf  welcher  die  Beförderung  der  Sendung  stattgefunden
  hat,  und  beziehungsweise  von  diesem  Punkte  an  bis  zu  dem  Bestimmungsorte,
  oder  dem  Wieder-Ausgangspunkte  an  der  Grenze,  angesehen.

Bruchmeilen  werden  dabei  durchweg  auf  volle  Meilen  abgerundet.  

Beim