Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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wurde  in  den  Beschlüssen  des  Kongresses  formuliert.
  Auf  Grund  dieser  Vereinbarungen  erging
sodann  der  Bundesbeschluß  vom  20.  Sept.  1819,
das  sog.  Bundespreßgesetz,  welches  wieder  eine
förmliche  Zensur  in  allen  Bundesstaaten  für  Zeitungen,
  Zeitschriften,  Broschüren  und  Bücher  von
weniger  als  20  Bogen  einführte  und  für  alle
andern  gestattete.  Die  Einzelheiten  der  Ausführung
  waren  den  Bundesstaaten  überlassen  und
diese  benutzten  diese  Vollmacht  mehrfach,  um  auch
für  Schriften  über  20  Bogen  die  Zenfur  wiederherzustellen.
  Von  jetzt  an  spielt  sich  auf  dem  Gebiet
  der  Preßgesetzgebung  ein  fortwährender  Kampf
ab  zwischen  der  Bundesgesetzgebung,  welche  unter
dem  Druck  von  Osterreich  und  Preußen  die  Presse
niederzuhalten  strebte,  und  einzelnen  Partikularstaaten,
  welche  der  Presse  größere  Freiheit  zu  gewähren
  geneigt  waren.  Allemal  setzte  solchen  Bestrebungen
  gegenüber  der  Bund  die  Aufrechterhaltung
  der  Karlsbader  Grundsätze  durch.

Am  4.  Okt.  1842  erfolgte  in  Preußen  die
Aufhebung  der  Zensur  für  alle  über  20  Bogen
starken  Bücher;  dasselbe  geschah  in  Sachsen  1843.
In  Preußen  drang  endlich  auch  die  Gestattung
der  Veröffentlichung  der  Verhandlungen  der  Provinzialstände
  durch,  die  bisher  schon  in  den  meisten
Kleinstaaten  erlaubt  war.  Das  durch  Verordnung
vom  23.  Febr.  1843  eingesetzte  Oberzensurgericht
sollte  der  bisherigen  geistlosen  administrativen
Maßreglung  der  Presse  ein  Ende  machen  und  die
einschlagenden  Fragen  vom  Standpunkt  des  Richters
  erledigen.  Es  machte  sich  anfangs  durch  große
Milde  bemerkbar.  Doch  schlug  diese  Richtung  bald
wieder  um.  In  der  Bundesversammlung  beriet
man  bereits  einen  neuen,  äußerst  engherzigen  Entwurf
  zu  einem  definitiven  Bundespreßgesetz.

Die  französische  Februarrevolution  von  1848
zwang  jedoch  bald  den  Bundestag  zu  dem  Beschluß
  vom  3.  März  1848,  welcher  es  jedem
deutschen  Bundesstaat  freistellte,  die  Zensur  aufzuheben
  und  Preffreiheit  einzuführen;  am  2.  April
wurden  von  ihm  alle  früheren  Beschlüsse  über  die
Presse  aufgehoben.  In  den  „Grundrechten  des
deutschen  Volks“  formulierte  sodann  das  Frankfurter
  Parlament  die  Preßfreiheit.  Der  Bund
zögerte  jedoch  mit  dem  Erlaß  des  verheißenen
Preßgesetzes,  und  die  freisinnige  Strömung  war
längst  vorbei,  als  der  Bundesbeschluß  vom  6.  Juli
1854  zustande  kam.  Man  hielt  ihm  sofort  entgegen,
  daß  er  ein  Beschluß  gegen  die  Presse,  nicht
über  die  Presse  sei.  Er  führte  zwar  nicht  mehr  die
Zensur,  wohl  aber  Kaution,  Konzession,  Konfiskation
  und  eine  Reihe  anderer  Beschränkungen
wieder  ein.  Die  Konzession  sollte  auf  administrativem
  Weg  entzogen,  auch  von  vornherein
frei  widerruflich  erteilt  werden  können.  Strafbar
  sollte  jede  Kundgebung  sein,  welche  „durch  die
Form  der  Darstellung  den  Gegenstand  des  Angriffs
  dem  Haß  oder  der  Mißachtung  auszusetzen
geeignet  ist“.  Die  vorzugsweise  Verweisung  der
Preßvergehen  vor  das  Geschworenengericht  oder

Presse  ufw.

 

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zur  öffentlichen  Verhandlung  sollte  nicht  stattfinden
dürfen.  Dieser  Bundesbeschluß  wurde  in  Osterreich,
  Preußen  und  Bayern  nicht  publiziert.  Schon
vorher  waren  hier  nämlich  ausführliche  Preßgesetze
ergangen,  welche  mit  jenem  Bundesbeschluß  ziemlich
  übereinstimmten,  so  in  Preußen  am  12.  Mai
1851  (s.  u.),  in  Bayern  am  17.  März  1850.  Auf
Grund  des  erwähnten  Bundesbeschlusses  wurden
Preßgesetze  gegeben  in  Braunschweig  am  9.  Febr.
1855,  Oldenburg  am  4.  Febr.  1856,  Hessen  am
1.  Aug.  1862  usw.  Alle  diese  Gesetze  schaffen  zwar
die  Präventivzensur  ab,  lassen  aber  eine  ganze
Reihe  sonstiger  präventiven  Maßregeln  bestehen
und  bilden  daneben  die  repressiven  sorgfältig  aus.

In  Preußern  hatte  das  Gesetz  vom  17.  März
1848  die  Zensur  abgeschafft  und  die  oktroyierte
Verfassungsurkunde  vom  5.  Dez.  1848  eine  sehr
weitgehende  Preßfreiheit  gewährt.  Doch  war  der
Sprung  zu  dieser  Freiheit  zu  jäh.  Die  Presse
verstand  es  nicht,  dieselbe  maßvoll  zu  benutzen,
und  beschleunigte  durch  eigne  Schuld  den  Rückschlag,
  der  hier  früher  eintrat  als  im  Deutschen
Bund.  Schon  die  revidierte  Verfassung  vom
31.  Jan.  1850  läßt  denselben  erkennen.  Sie
verbürgte  zwar  ebenfalls  Preßfreiheit  und  verbot
die  Zensur,  ließ  aber  die  Einführung  von  andern
Beschränkungen  zu.  Auch  entzog  sie  die  Preßvergehen
  wiederum  den  Geschworenengerichten.  Diese
Verfassung  ist  noch  heute  die  Grundlage  der  Preßgesetzgebung
  in  Preußen,  wenn  ihre  Bestimmungen
auch  durch  spätere  Gesetze,  insbesondere  durch  das
Reichsgesetz  über  die  Presse  teils  erweitert  teils
eingeengt  worden  sind.  Art.  27  lautet:  „Jeder
Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck
und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu
äußern.  Die  Zensur  darf  nicht  eingeführt  werden,
jede  andere  Beschränkung  der  Preßfreiheit  nur  im
Weg  der  Gesetzgebung.“  Art.  28:  „Vergehen,
welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche
Darstellung  begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen
  Strafgesetzen  zu  bestrafen.“  Diese  Artikel
  begründen  das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung
  durch  die  Presse;  sie  schließen  jeglichen,
Eingriff  in  dieses  Recht  seitens  der  Verwaltung
aus,  auch  wenn  derselbe  durch  eine  Notstandsverordnung
  geschehen  sollte;  sie  verbieten  zwar  die
Präventivzensur,  doch  gestatten  sie  jegliche  andere
präventive  Einschränkung,  sofern  sie  nur  durch
Gesetz  eingeführt  wird.  Rasch  griff  der  Rückschlag
weiter.  Unter  dem  6.  Juni  1850  bereits  führte
Minister  v.  d.  Heydt  die  Entziehung  des  Postdebits
  ein  gegen  Zeitungen,  die  „eine  gehässige,  der
Staatsregierung  feindselige  Tendenz  verfolgten“,
dazu  Kautionspflicht  und  Konzessionsentziehung.
Die  in  Aussicht  genommenen  gesetzlichen  Beschränkungen
  brachte  das  Preßgesetz  vom  12.  Mai  1851,
aus  präventiven  und  repressiven  Maßregeln  zusammengesetzt.
  Ein  Reskript  des  Ministeriums
des  Innern  vom  2.  Mai  1852  stellte  den  Grundsatz
  auf,  daß  die  Verbreitung  von  der  Regierung
mißliebigen  Schriften  den  betreffenden  Gewerbe-